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  • · Nachricht · Mutterschaftsgeld

    Erneute Schwangeschaft während des Elterngeldbezugs

    | Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten werden. Wie weit diese Kette reicht, hat das LSG Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (LSG Niedersachsen-Bremen 17.12.19, L 16 KR 191/18). |

     

    Geklagt hatte eine Mutter (M), die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngeldes begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind.

     

    Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab. Zur Begründung verwies sie auf ein älteres Urteil des BSG. Das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dem hielt die M entgegen, dass sie zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

     

    Das LSG gab der M recht und hat die Krankenkasse zur Zahlung verurteilt. Der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose sei durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten worden. Denn die M habe sich ‒ anders als im Leiturteil des BSG ‒ nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

     

    Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.1.20)

     

    Quelle: ID 46328797