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  • · Fachbeitrag · Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

    Anhebung der VKH-Beträge

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen-Seelscheid

    | Mit dem KostRÄG 2021 sind zum 1.1.21 die Gebührenbeträge für den Wahlanwalt und die Beträge der Gebührentabelle des § 49 RVG um ca. 10 Prozent angehoben worden. Zudem sind weitere Gebührenstufen eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat aber die Einstiegsstufe nicht angehoben. Es bleibt also dabei, dass ab Werten von über 4.000 EUR die Gebührenbeträge gegenüber der Wahlanwaltstabelle reduziert sind. |

    1. Die neuen Beträge

    Bei Werten bis 4.000 EUR rechnet der beigeordnete Anwalt nach der Wahlanwaltstabelle des § 13 RVG ab. Er erhält bis 4.000 EUR Gegenstandswert die gleichen Gebühren, die ein Wahlanwalt erhält. Auch der Mindestbetrag von 15 EUR (§ 13 Abs. 2 RVG) bleibt unverändert. Bei Werten von über 4.000 EUR greift ‒ wie bisher ‒ die geringere Gebührentabelle des § 49 RVG. Auch die Gebührensprünge sind geblieben. Sie sind identisch mit denjenigen der Tabelle des § 13 RVG für den Wahlanwalt. Allerdings sind auch hier die Erhöhungsbeträge je Gebührenstufe angehoben worden, und zwar um ca. 10 Prozent:

     

    • Gebührentabelle des § 49 RVG n.F.
    Wert: 2.000 EUR (Gleichlauf m. Wahlanwaltstabelle)
    alt
    neu

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    195,00 EUR

    215,80 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    180,00 EUR

    199,20 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    395,00 EUR

    435,00 EUR

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    75,05 EUR

    82,65 EUR

    Gesamt

    470,05 EUR

    517,65 EUR

    Wert: 10.000 EUR (Tabelle des § 49 RVG)
    alt
    neu

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    399,10 EUR

    440,70 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    368,40 EUR

    406,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    787,50 EUR

    867,50 EUR

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    149,63 EUR

    164,83 EUR

    Gesamt

    937,13 EUR

    1.032,33 EUR

    Wert: 20.000 EUR (Tabelle des § 49 RVG)
    alt
    neu

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    471,90 EUR

    518,70 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    435,60 EUR

    478,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    927,50 EUR

    1.017,50 EUR

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    176,23 EUR

    193,33 EUR

    Gesamt

    1.103,73 EUR

    1.210,83 EUR