08.09.2026 · Nachricht · Kindergeld
BFH verneint Erstausbildung bei kurzer Rettungssanitäter-Ausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, da sie mit 520 Stunden kürzer als ein Jahr dauert. Eine anschließende Vollzeittätigkeit steht dem Kindergeldanspruch daher nicht entgegen (BFH 22.4.26, III R 7/24, Abruf-Nr. 255199 ).
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