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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Verspätete Anzeige der Fortsetzung einer mehraktigen Berufsausbildung

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Beim Kindergeld war bislang nicht geklärt, ob bei einer heutzutage üblichen mehraktigen Berufsausbildung die verspätete Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung zur Versagung des Kindergeldanspruchs für vor der Anzeige abgelaufene Berücksichtigungszeiträume führt. Diese Frage hat nun das FG Münster i. S. d. Kindergeldberechtigten entschieden. |

    Sachverhalt

    Sohn S nahm in 6/12 ein duales Bachelorstudium im Bereich Wirtschaftsinformatik auf. Die betriebliche Studienzeit absolvierte er bei der X GmbH, die theoretischen Abschnitte bei der Hochschule Y. Für die Dauer der Ausbildung, die am 31.12.15 endete, gewährte die beklagte Familienkasse (F) seiner Mutter (M) Kindergeld. F hob die Festsetzung mit Bescheid vom 4.12.15 ab 1/16 auf. In 1/18 reichte M bei F Belege ein. Danach hatte S das Studium zum 30.11.15 mit dem Bachelor of Science abgeschlossen. Ab dem ‒ nächstmöglichen ‒ Sommersemester 16 war er nach einer Bewerbung in 1/16 bis zum Wintersemester 17/18 an der Hochschule Z in Teilzeit eingeschrieben, um den Master of Science zu erwerben. In der Zeit vom 1.12.15 bis zum 31.12.17 arbeitete er parallel dazu wöchentlich 34 Stunden bei der X GmbH. M beantragte rückwirkend Kindergeld ab 1/16. F lehnte dies mit Bescheid vom 7.2.18 für den Zeitraum 1/16 bis 12/17 ab. Der Einspruch der M blieb erfolglos, ihre Klage dagegen war erfolgreich.

     

     

    • (Nicht amtliche) Leitsätze: FG Münster 31.10.18, 7 K 1015/18 Kg
    • 1. V 6.1 Abs. 1 S. 8 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2017) stellt allgemein auf die Glaubhaftmachung einer Absicht ab.
    • 2. Die Familienkasse darf Kindergeld nicht allein deshalb versagen, weil die beabsichtigte Fortsetzung einer einheitlichen Ausbildung nicht im Monat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts angezeigt worden ist.
    • 3. Demgemäß muss auch die intendierte Aufnahme eines Masterstudiums nicht zwingend innerhalb des Folgemonats nach Abschluss eines Bachelorstudiums der Familienkasse mitgeteilt werden.