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  • · Nachricht · Kindergeld

    BFH entscheidet über den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums

    | Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Der BFH hat klargestellt, wann ein solches studium beginnt und wann es beendet ist (BFH 7.7.21, III R 40/19). |

     

    Die im Mai 92 geborene T war ab März 15 an einer Hochschule im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Zunächst hatte die Universität ihr den Abschluss mündlich mitgeteilt. Anschließend stellte sie diesen nebst Noten Ende Oktober 16 online. Ende November 16 holte T die Zeugnisse ab. Im März 17 bewarb sie sich für ein Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 17 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 16 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 17. Für März 17 wurde die T nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 16 bis Februar 17 lehnten die Familienkasse und das FG eine Kindergeldfestsetzung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Mutter der T blieb erfolglos.

    Ein Hochschulstudium ist beendet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss die Hochschule dem Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse zugesandt haben. Alternativ muss das Kind jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist. Hier war entscheidend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 16 online gestellt hatte.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 23.9.21, Nr. 033/21

    Quelle: ID 47698344