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  • · Nachricht · Kindergartenplatz-Vergabe

    Bereits benötigter Platz darf nicht unbestimmt freigehalten werden

    | Es ist unzulässig, Plätze in (regulären) Kindergartengruppen für Kinder freizuhalten, die erst im Laufe des Kindergartenjahres altersmäßig einen Anspruch auf einen solchen Platz erwerben werden, und diese Plätze tatsächlich zunächst nicht zu besetzen, wenn Kinder, die altersmäßig bereits anspruchsberechtigt sind, Anspruch auf einen solchen Platz erheben. |

     

    Das fünfjährige Kind K wurde vormals vormittags betreut und wollte für das neue Jahr erneut vormittags betreut werden, da ihre Mutter wegen der Betreuung eines jüngeren Kindes in Elternzeit gehen wollte. Stattdessen erhielt K von der Kindergartenbetreiberin B einen Platz in einer Nachmittagsgruppe. B und der Sozialträger beriefen sich auf fehlende Plätze.

     

    In der Vormittagsgruppe seien zwar einige Plätze noch nicht vergeben. Diese seien aber für Kinder freizuhalten, die im Laufe des Kindergartenjahres drei Jahre alt werden würden und danach in diese Gruppe wechseln sollten. Ferner befinde sich K auf Platz zehn der Warteliste für die Vormittagsgruppe. Eltern anderer Kinder hätten eine Arbeitsstelle am Vormittag nachgewiesen. Ferner sei eine Kapazitätserweiterung wegen der begrenzten räumlichen und baulichen Gegebenheiten nicht möglich. Auch aus pädagogischen Gründen sei eine Gruppenerweiterung nicht machbar.

     

    Das VG entschied anders: Die Verteilungspraxis der B ist rechtswidrig. Der Sozialträger muss drauf hinwirken, dass B die K zu Beginn des Kindergartenjahrs 2013/14 in eine Vormittags- oder Ganztagsgruppe der Kindertagesstätte aufnimmt und in dem beantragten zeitlichen Umfang vormittags betreut (VG Hannover 17.7.13, 3 B 4548/13).

    Quelle: ID 42311995