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  • · Fachbeitrag · Internationales Eherecht

    Eheschließung im Wege doppelter Stellvertretung in Mexiko

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Die doppelte Stellvertretung in der Erklärung bei Eheschließungen im Ausland kann wirksam sein. Sie ist als Formfrage anzusehen. Kollisionsrechtlich greift das Ortsrecht. Auch wenn nach deutschem Recht dabei eine Stellvertretung ausscheidet, liegt hierin kein Ordre-public-Verstoß. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die deutsche Staatsangehörige F und der syrische Staatsangehörige M haben beim Standesamt die Beurkundung einer Erklärung beantragt, um den Ehenamen nach Eheschließung zu bestimmen. Hierzu legten sie eine Heiratsurkunde der Registrierungsbehörde des mexikanischen Bundesstaats Baja Califonia Sur vor, versehen mit einer Apostille, einem Auszug aus dem Heiratsregister und einer Vereinbarung über die Gütertrennung. Die Ehe war in Mexiko in Abwesenheit von F und M durch zwei dort ansässige der F und dem M unbekannte Vertreter geschlossen worden, denen sie jeweils eine von einem Notar in Deutschland beglaubigte „Sondervollmacht“ in englischer und in spanischer Sprache erteilt hatten, sie bei „der Ausführung eines Ehevertrags“ mit dem jeweils namentlich benannten anderen zu vertreten. Die Vollmachten tragen die beglaubigten Unterschriften von jeweils zwei anwesenden Zeugen. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das AG dieses angewiesen, die Erklärung nicht zu beurkunden. Auf die Beschwerde von F und M hat das OLG das Standesamt angewiesen, die beantragte Beurkundung vorzunehmen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der oberen Standesamtsaufsicht hat der BGH zurückgewiesen (BGH 29.9.21, XII ZB 309/21, Abruf-Nr. 225944).

     

    Entscheidungsgründe

    Bedenken gegen die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen bestehen nicht. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Die Stellvertretung bei der Eheschließung betrifft hier nur die Form der Eheschließung bzw. des Rechtsgeschäfts. Diese bestimmt sich gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Eine Eheschließung durch einen Vertreter ist aber nur als reine Formfrage und nicht auch als Frage der Eheschließungsvoraussetzungen zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung nur in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat.

     

    MERKE | Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren. Denn das materielle Gebot des deutschen Rechts, den Willen zur Eingehung der Ehe höchstpersönlich zu erklären (§ 1311 BGB), hat insoweit zweiseitigen Charakter.

    Eine Stellvertretung im Willen wäre keine reine Formfrage, sondern ein Element des materiellen Ehewillens. Sie unterfiele deshalb der Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig.

     

    Nach den Feststellungen im vorliegenden Fall liegt eine Stellvertretung im Willen nicht vor.

     

    Auch die gesetzlichen Formerfordernisse sind eingehalten. Gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist gem. Art. 11 Abs. 3 EGBGB bei Anwendung des Abs. 1 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. Im Fall einer Eheschließung ist dies, sofern die Ehe durch den Stellvertreter geschlossen wird, der Ort der Trauungshandlung (bereits BGH FamRZ 59, 143). Nach dem Recht des mexikanischen Bundesstaats Baja Califonia Sur (Art. 47 Código Civil Para El Estado libre Y Soberano de Baja California Sur/CCBSC) ist eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zulässig. Dies schließt auch eine doppelte Stellvertretung nicht aus.

     

    Der Anerkennung der von F und M geschlossenen Ehe im Inland stehen auch Gesichtspunkte des Ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht entgegen. Bei der entsprechenden Prüfung kommt es nur darauf an, ob die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist. Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit von einer nach fremdem Ortsrecht geschlossenen Ehe sowohl bei den Beratungen zur Ursprungsfassung der Art. 11 und 13 EGBGB als auch bei den Beratungen zur IPR-Reform 1986 bewusst in seinen Willen aufgenommen. Hinzu kommt, dass inzwischen das allgemeine Schuldvertragsrecht durch die Rom I-VO geregelt ist und dadurch weithin aus dem Anwendungsbereich des Art 11 EGBGB herausgefallen ist. Damit stellt die Eheschließung im Ausland nun einen Hauptanwendungsbereich der autonomen Kollisionsregel des Art. 11 EGBGB dar. Auch diesen Umstand hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass für eine Gesetzesanpassung genommen.

     

    Weiterhin hatte der Gesetzgeber im Zuge der Beratungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer Aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften in jüngerer Zeit noch darauf geschaut, dass ein Verstoß der sog. Handschuhehe gegen den Ordre public in der deutschen Rechtsprechung verneint werde (BT-Drucksache 17/4401, 18). Der Bundesrat hatte hieraus seine Bitte abgeleitet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu beachten, dass eine Anerkennung von Handschuhehen durch Änderung des EGBGB ausgeschlossen werde (BT-Drucksache 17/441, 17). Jedoch kam es dazu nicht. Vielmehr hat es der Gesetzgeber insoweit bei der bisherigen Regelung belassen, auch für Verlobte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

     

    Ein Verstoß gegen den Ordre public lässt sich ebenso nicht aus dem Fehlen einer förmlichen Zeremonie herleiten. Zwar wird der Eintritt der Ehe in vielen ‒ aber nicht allen ‒ Gesellschaften durch Riten, besondere Feierlichkeiten, Zuziehung von Zeugen und Urkundspersonen im Bewusstsein der Gemeinschaft, festgehalten. Eine solche Voraussetzung findet jedoch keine rechtliche Stütze. Das wesentliche Element der Eheschließung ist der übereinstimmend erklärte Wille der Eheleute geblieben.

     

    Schließlich kommt es für einen Verstoß gegen den Ordre public auf die Missbilligung des konkreten Ergebnisses der Anwendung des ausländischen Rechts durch das deutsche Recht und nicht auf die abstrakte Unvereinbarkeit des ausländischen mit dem deutschen Recht an. Da F und M übereinstimmend die Ehe gewollt haben und die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen auch nach inländischem Recht vorlagen, ist das Ergebnis nicht grundlegend missbilligenswert.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Schwerpunkt dieser BGH-Entscheidung liegt in der Frage, ob eine sog. doppelte Stellvertreterehe nach deutschem Kollisionsrecht möglich ist und insbesondere nicht gegen den Ordre public aus Art. 6 EGBGB verstößt. Beide Fragen hat der BGH bejaht. Sog. dem deutschen Recht fremde Handschuhehen sind in ausländischen Rechtsordnungen durchaus häufiger anzutreffen. Dies gilt nicht nur für arabisch-islamische Rechtsordnungen (vgl. Ebert, StAZ 21, 257, 259). Man findet sie auch in Europa wie z. B. in Italien (Art. 111 Code Civil als Ausnahmetatbestand), Portugal (Art. 1620 Code Civil), Spanien (Art. 55 Code Civil), Polen (Art. 6 § 1 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) und Nordmazedonien (Art 28 Familiengesetz), oder auch in Mexiko. Mit der Problematik der Stellvertreterehe hat sich der BGH bereits mit Urteil vom 19.12.58 befasst (FamRZ 59, 143). Der Unterschied zur Entscheidung hier liegt darin, dass es damals „nur“ um eine Stellvertretung eines Verlobten bei der Eheschließung ging.

     

    Maßgeblich für die Wirksamkeit solcher Eheschließungen in kollisionsrechtlicher Hinsicht ist das autonome deutsche Kollisionsrecht, also Art. 11 und 13 EGBGB. Denn die Rom III-VO gilt nur für die Scheidung, jedoch nicht für die Schließung, Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe, Art. 1 Abs. 2 Rom III-VO.

     

    Es gilt zu unterscheiden zwischen der Stellvertretung in der Erklärung und der Stellvertretung im Willen. Bei der Stellvertretung im Willen wird dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners eingeräumt. Damit ist der materielle Ehewille betroffen. Dementsprechend würde sich die kollisionsrechtliche Wirksamkeit der Eheschließung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB richten. Liegt ‒ wie hier ‒ eine Stellvertretung in der Erklärung vor, entscheidet der Vollmachtgeber selbst nach eigenem Willen über die Eheschließung und den konkreten Ehepartner. Bei einer solchen Stellvertretung würde sich „nur“ die Formfrage bezüglich der Eheschließung stellen. Die kollisionsrechtliche Formwirksamkeit ist in Art. 11 EGBGB geregelt. Nach dieser Vorschrift genügt die Ortsform. Wird die Ehe durch einen Vertreter geschlossen, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 BGB der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.

     

    Der BGH hat einen Verstoß gegen den Ordre public verneint. Gem. Art. 6 EGBGB bedarf es für die Annahme eines solchen Verstoßes der offensicht-lichen Unvereinbarkeit des infolge der Anwendung ausländischer Normen berufenen Ergebnisses mit wesentlichen Grundsätzen des hiesigen Rechts. Die ausländische Regelung unterliegt damit keiner abstrakten Kontrolle an hiesigen Maßstäben. Vielmehr handelt es sich insgesamt um eine konkrete Ergebniskontrolle (Staudinger/Beiderwieden, jurisPR-IWR 1/2022 Anm. 3). Auch wenn nach deutschem Recht eine Stellvertretung bei der Eheschließung ausscheidet, bedeutet dies nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen Art. 6 EGBGB. Vielmehr stünde dies der Wertung des Gesetzes entgegen, weil gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB gerade die vor Ort geltende Form ausreichen soll. Im Übrigen weist der BGH darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber selbst die Einführung der Eheschließung durch Stellvertreter erwogen und die Eheschließung von Abwesenden in der Form der Ferntrauung während des Krieges zugelassen hat (FamRZ 59, 143).

     

    Ergänzend (zur BGH-Entscheidung) ist darauf hinzuweisen, dass die kolli-sionsrechtliche Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Stellvertreter durch die Eheleute sich nach Art. 8 EGBGB beurteilt. Wird keine Rechtswahl gem. Art. 8 Abs. 1 EGBGB getroffen, gelten insoweit die Sachvorschriften des Staates, in dem der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Gebrauch macht (Gebrauchsort).

     

    Die vorliegende Entscheidung erlaubt einen Ausblick für künftige Anerkennung von Auslandsehen:

     

    Übersicht / Anerkennung von Auslandsehen

    • Durch die kollisionsrechtliche Qualifizierung der Stellvertretung in der Erklärung als Formfrage dürften in Zukunft für die Anerkennung von Auslandsehen weniger Schwierigkeiten bestehen.

     

    • Bedenklich bleibt aber, dass das derzeitige Recht die Verheiratung von Frauen entgegen deren Willen kaum wird eindämmen können, auch wenn der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (ZwHeiratOSchG) vom 23.6.11 mit § 237 StGB einen selbstständigen Straftatbestand der Zwangsheirat geschaffen hat.

     

    • In der Praxis werden die Ausländerbehörden und die Polizei auch künftig nur kaum nachweisen können, ob durch eine Handschuhehe eine Scheinehegeschlossen wurde, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

     

    • Handschuhehen stellen aber auch einen Ausweg dar, Eheschließungen überhaupt zu ermöglichen, die aufgrund rechtlicher Einschränkungen im Inland nicht oder nur mit großer Verzögerung realisiert werden könnten. Denn für Migranten, die aus rechtlichen, politischen, religiösen oder sozialen Gründen nicht ins Ausland reisen können, die geforderten Dokumente aus dem Ausland nur schwer beschaffen können oder die einen bestimmten ausländischen Partner heiraten wollen, bietet die Handschuhehe eine Möglichkeit, ihr Grundrecht auf freie Partnerwahl auszuleben (vgl. Ebert, StAZ 21, 257, 267).
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 63 | ID 48043306