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  • · Fachbeitrag · Gewaltschutz

    Übersicht über Gewaltschutzsachen

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | In der Praxis bereitet das Verfahren über Gewaltschutzsachen oft Probleme. Der Beitrag zeigt, worauf in diesen Verfahren zu achten ist. |

    1. Zuständigkeit

    Irritierend ist in der Praxis, dass sämtliche Gewaltschutzverfahren sachlich beim Familiengericht angesiedelt sind, § 111 Nr. 6 FamFG. Dazu folgende Übersicht:

     

    Übersicht / Zuständigkeit der Familiengerichte in Gewaltschutzsachen

    Voraussetzung von Gewaltschutzsachen ist, dass eine Person

    • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat, § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG
    • einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG oder
    • eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
      • in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG oder
      • eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt, sog. Stalking, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG