Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gewaltschutz

    Eine einstweilige Anordnung kann auch durch eine Zustellungsurkunde zugestellt werden

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine einstweilige Anordnung mit Anordnungen nach dem GewSchG nicht zwingend durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss ( 24.2.26, 18 WF 7/26, Abruf-Nr. 253387 ).

     

    Das FamG hatte eine einstweilige Anordnung mit Anordnungen nach dem GewSchG erlassen. Zugestellt wurde dieser Beschluss entgegen § 214 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht durch einen Gerichtsvollzieher, sondern per Zustellungsurkunde. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verhängung von Ordnungsgeld war nur der Höhe nach teilweise erfolgreich.

     

    Das OLG Karlsruhe sah die nach § 87 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustellung der einstweiligen Anordnung als bewirkt an. Es sei unschädlich, dass entgegen § 214 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht der Gerichtsvollzieher die Zustellung bewirkt habe, sondern diese per Zustellungsurkunde erfolgt sei. § 214 Abs. 2 S. 2 FamFG sei teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass mit der Zustellung nur dann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden müsse, wenn diese Art der Zustellung dem Opferschutz am besten Rechnung trägt. Einer Vollstreckungsklausel bedurfte es gem. § 53 Abs. 1 FamFG nicht.