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  • · Fachbeitrag · Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

    Verweigerte Wiederaufnahme von Umgangskontakten ‒ das sind die Folgen

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Passt einem Elternteil es nicht, dass der andere Teil aufgrund eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs Umgang mit dem Kind hat, ist es keine gute Idee, den Umgang einfach zu verweigern. Der Beitrag zeigt anhand einer Entscheidung des OLG Braunschweig, welche Folgen drohen und wie der Elternteil richtig vorgeht. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten M und V sind die Eltern der am 6.4.14 geborenen Tochter T, die bei der M lebt. Wegen des Umgangs des Vaters V mit der T schlossen sie eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung. Seit Ende 2019 verweigerte die M den Umgang des V mit der T. Sie erstattete eine Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts auf schweren sexuellen Missbrauch der T. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der V hat erstinstanzlich erfolglos Ordnungsmittel gegen M beantragt. Gegen den ablehnenden Beschluss wendet er sich erfolgreich mit seiner sofortigen Beschwerde.

     

    • Leitsätze: OLG Braunschweig 20.7.22 1 WF 165/21
    • 1. Lehnt der betreuende Elternteil die Wiederaufnahme titulierter Umgangskontakte nach einer über zweijährigen Umgangspause generell ab, so genügt der umgangsberechtigte Elternteil seiner Darlegungslast, wenn er auf die im Rahmen von Gesprächen beim Jugendamt zum Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung des anderen Elternteils verweist.
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    • 2. Der aus einem Umgangstitel verpflichtete Elternteil kann sich nicht durch den Hinweis auf die Kindeswohlwidrigkeit der Umsetzung der titulierten Umgangskontakte entlasten, wenn auf diese Umstände nicht auch ein Antrag auf Abänderung des Umgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist (vgl. BGH 19.2.14, XII ZB 165/13, juris Rn. 26).
     

    Entscheidungsgründe

    Gegen die M ist wegen des Verstoßes gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung ein Ordnungsmittel von 500 EUR zu verhängen, § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der durch Beschluss gebilligte Vergleich ist ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG. Er enthält eine vollstreckbare Umgangsregelung und ist hinreichend bestimmt. Der erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung wurde erteilt, § 89 Abs. 2 FamFG. M hat gegen den Titel zuwidergehandelt. Sie hat nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen V die Wiederaufnahme seines Umgangs verweigert und dies gegenüber dem Jugendamt angekündigt. Daher musste V nicht wöchentlich zum vereinbarten Übergabeort kommen (OLG Frankfurt 7.7.17, 4 WF 23/17, juris Rn. 10). Es genügt, dass er um Gespräche beim Jugendamt gebeten hat.