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  • · Nachricht · Genetische Abstammung

    Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung:

    | Der Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB auf Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besondern Voraussetzungen gebunden. |

     

    Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor gegebenenfalls anderlautenden Interessen des Kindes einzuräumen. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls im Sinne des § 1598a Abs. 3 BGB genügen daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt, oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen (OLG Koblenz 21.6.13, 13 WF 522/13).

     

     

    Quelle: AG Familienrecht, Newsletter 9/2013

     

    Volltext unter:

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7b75624D61-DAFF-4507-9BBA-BA4C6D5537A9%7d

    Quelle: ID 42305717