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  • · Nachricht · Geburtenregister

    Futsch ist futsch: Keine Wiedererlangung des Adeltitels durch Berichtigung im Geburtenregister

    | Ein Nachfahre einer Adelsfamilie, die ihren Titel „Freiherr“ infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete verloren hatte, kann diesen nicht im Rahmen der Berichtigung seines Geburtenregisters zurückerlangen, wenn bereits die Unrichtigkeit des zuvor eingetragenen Familiennamens des Vaters nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann (OLG Zweibrücken 13.7.21, 3 W 98/20). | 

    Die Familie des Beschwerdeführers B ließ sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier nieder. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. So verlor auch der Ur-Ur-Urgroßvater des B seinen Adelstitel „Freiherr“. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde die Rheinprovinz im Rahmen der territorialen Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1814/1815 dem Königreich Preußen zuerkannt. Unter dem preußischen Herrschaftssystem gelang es dem Ur-Ur-Urgroßvater des B nicht mehr, seinen Adelstitel wiederzuerlangen. Der Titel wurde auch nicht in das Geburtenregister des B Mitte des 20. Jahrhunderts eingetragen. Der B wandte sich 2020 erfolglos an das AG und begehrte die Berichtigung seines Geburtenregisters u. a. dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel „Freiherr“ führe.

     

    Das OLG hat die Ansicht des AG bestätigt: Es ist nicht ersichtlich, dass der Geburtsname des B oder der Familienname des Vaters des B im Geburtenregister unrichtig eingetragen ist. Der B kann sich auch nicht erfolgreich auf Regelungen der Weimarer Reichsverfassung berufen, die im deutschen Recht weitergelten. In Art. 109 Abs. 3 WRV ist geregelt, dass Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden. Adelsfamilien dürfen danach ihre Adelstitel nur weiterführen, wenn sie diese bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14.8.19 getragen hatten. Die herrschende Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden sind. Da vorliegend neben dem Ur-Ur-Urgroßvater des B drei weitere Generationen der Familie des B den Adelstitel bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 nicht mehr getragen hatten, kann sich der B nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass der Ttitel Bestandteil des Namens geworden ist. Der Adelstitel ist insoweit unter dem Regime des bürgerlichen Rechts untergegangen.

    Quelle: ID 48161285