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  • 09.11.2015 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Mitverglichene Kindschaftssache im Verbund

    | Wird im Scheidungsverbundverfahren eine nicht anhängige Kindschaftssache mitverglichen, richtet sich der Mehrwert des Vergleichs nicht nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, sondern nach § 45 FamGKG (OLG Karlsruhe 27.8.15, 16 WF 151/15, Abruf-Nr. 145701 ). |