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  • · Nachricht · Gebührenrecht

    Keine Verzehnfachung des gesetzlichen Festwerts

    | Das OLG Celle hat Folgendes entschieden: Der Regelwert für eine Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG kann gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichzahlung rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwerts ( OLG Celle 11.2.14, 10 UF 311/13). |

     

    Der Verfahrenswert in Haushaltssachen während der Trennung nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V. mit § 1361a BGB, wie vorliegend gegeben, beträgt gemäß § 48 Abs. 2 1. Alt FamGKG 2.000 EUR. § 48 Abs. 3 FamGKG eröffnet die Möglichkeit, von diesem Festwert abzuweichen, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Eine Erhöhung des Verfahrenswertes kommt dabei vor allem in Betracht, wenn es sich konkret um ein besonders umfangreiches Verfahren oder eines mit tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fragestellungen gehandelt hat. Als Ermessensgesichtspunkte können daneben etwa auch berücksichtigt werden eine besonders hohe Bedeutung der Sache für die Beteiligten oder deren besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse. Dagegen kommt es (allein) auf die Höhe einer etwa begehrten Ausgleichszahlung nicht entscheidend an, auch wenn dies wiederum im Rahmen des Ermessens mitberücksichtigt werden kann (vgl. Scheider/Volpert/Fölsch2-Türck-Brocker, FamGKG § 48 Rn. 28).

     

    Hier handelt es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren, das mittlerweile - wenn auch nicht zuletzt aufgrund wiederholter Einreichung identischer Schreiben und Unterlagen - über 660 Seiten umfasst und in dem erstinstanzlich zwei Anhörungstermine erforderlich waren. Dies rechtfertigt insbesondere auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung ( NJW 11, 1373 f.; FamRZ 12, 1747) durchaus eine Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 48 Abs. 3 FamFG. Weitere Gesichtspunkte, die ebenfalls eine Erhöhung des Verfahrenswerts geboten erscheinen ließen, liegen dagegen im Streitfall nicht vor. Namentlich kommt der Höhe der begehrten Ausgleichszahlung vorliegend kein selbstständiges Gewicht zu.

     

    Danach kommt allerdings keine Erhöhung des Verfahrenswertes auf das Zehnfache des gesetzlich vorgeschriebenen Festwerts jedenfalls unter den vorliegenden Umständen in Betracht. Im Fall der Unbilligkeit des vorgesehenen Festwerts besteht regelmäßig nur Anlass für dessen angemessen Erhöhung (NdsRpfl 13, 329 f.). Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Billigkeits-Erhöhung von Festwerten in FG-Familiensachen orientieren sich die Entscheidungen soweit ersichtlich etwa an einer Verdoppelung des Festwerts (vgl. Scheider/Volpert/Fölsch2-Türck-Brocker, FamGKG § 45 Rn. 28 ff.).

     

    Dementsprechend sieht der Senat auch im Streitfall keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Verfahrenswert angesichts der bereits angesprochenen konkreten Umstände auf mehr als 4.000 EUR festzusetzen.

     

    Für das Beschwerdeverfahren dagegen liegen Gesichtspunkte, die eine Abweichung vom Festwert des § 48 Abs. 2 1. Alt FamGKG tragen könnten, nicht vor, sodass es bei dem gesetzlichen Festwert verbleiben muss.

     

    (Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=KORE205212014)

    Quelle: ID 42552855