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  • · Nachricht · FamFG

    Auswahl des Vormunds: Kein Beschwerderecht der Großeltern

    | Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH 2.2.11, XII ZB 241/09, Abruf-Nr. 110849 ). |

     

    Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, sodass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat (BGH 26.6.13, XII ZB 31/13).

     

    Mehr unter Abruf-Nr. 132212 

    Quelle: ID 42231881