· Nachricht · FamFG
Auswahl des Vormunds: Kein Beschwerderecht der Großeltern
| Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH 2.2.11, XII ZB 241/09, Abruf-Nr. 110849 ). |
Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, sodass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat (BGH 26.6.13, XII ZB 31/13).
Mehr unter Abruf-Nr. 132212
Quelle: ID 42231881