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  • · Nachricht · Erfolglose Auslandsadoption

    Ehepaar haftet für Kindesunterhalt

    | Ein Ehepaar, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das fünfjährige Mädchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis untergebrachten Kindes erstatten (OVG NRW 3.3.20, 12 A 1353/17). |

     

    Der Sachverhalt: Die Kläger E beabsichtigten, ein fünfjähriges Mädchen M aus Thailand zu adoptieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen, um Auslandsadoptionen durchzuführen, mussten E im Vorfeld eine vom Jugendamt JA öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adoptionsbewerber außerdem verpflichtet, z. B. beim Scheitern der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der Übernahme der M in Thailand zu Problemen gekommen war, reisten die E gleichwohl mit ihr zurück nach Deutschland, waren aber letztlich nicht mehr bereit, diese zu adoptieren. M wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht. Die E hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des JA habe sie bei Abgabe der Erklärung nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unterhaltskosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landes-JA seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhaltensauffälligkeiten der M nicht hinreichend aufgeklärt worden.

     

    Die Entscheidung: Die von den E geltend gemachten Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten. Vielmehr könnten sie allenfalls Schadenersatzansprüche wegen Amtshaftung auslösen. Solche Schadenersatzansprüche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das OLG mittlerweile rechtskräftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die E dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenzgefährdende Höhe der Erstattungsbeträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 4.3.20

     

    Quelle: ID 46397706