· Nachricht · Elterngeld
Arbeitslos ist nicht gleich schwangerschaftsbedingt erkrankt
| Einer schwangeren Frau steht höheres Elterngeld nur zu, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung, nicht aber, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte (BSG 9.2.23, B 10 EG 1/22 R, Abruf-Nr. 234380 ). |
Die Klägerin K arbeitete als Kameraassistentin befristet auf die Laufzeit des jeweiligen Filmprojekts. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde im August 17 ihre Schwangerschaft festgestellt. Wegen des Arbeitsschutzes konnte sie während der Schwangerschaft nicht weiter arbeiten. Der beklagte Landkreis bewilligte ihr Elterngeld. Er setzte das vorgeburtliche Einkommen der Monate Januar bis Dezember 17 an, wobei er die Monate der Arbeitslosigkeit von August bis Dezember 17 je mit null EUR ansetzte.
Die K kann nicht verlangen, dass die Monate, in denen sie vor der Geburt arbeitslos war, durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, da eine solche Erkrankung bei ihr nicht vorlag. Eine entsprechende Anwendung scheitert mangels planwidriger Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ermöglichen, um Elterngeld zu berechnen. Dies gilt auch wegen Einbußen bei Arbeitslosigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit beim Elterngeld als Einkommensersatzleistung dem Berechtigten zuweisen. Zudem wäre nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand festzustellen, ob die Schwangerschaft ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, was der Verwaltungsvereinfachung zuwiderliefe.