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  • · Nachricht · Eingliederungshilfe

    Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den Umbau eines PKW aus Vermögen des Ehegatten finanzieren

    | Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten es nicht zuzumuten ist, die Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen (SG Karlsruhe 14.8.15, S 1 SO 4269/14). |

     

    Die 1983 geborene Klägerin leidet u.a. an einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarks mit partieller Lähmung der Beine und an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Außerdem sind ihr die Nachteilsausgleiche „G“, „B“ und „aG“ zuerkannt. 2013 heiratete sie ihren Ehemann. Bereits zuvor kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Nachdem die Tochter seit 2014 eine Kindertagesstätte besuchte, stellte die Klägerin beim beklagten Sozialhilfeträger den Antrag, die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ und den behinderungsgerechten Umbau eines Kfz aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Da ihr Ehemann das Kind berufsbedingt weder morgens in die Tagesstätte verbringen noch nachmittags von dort abholen könne, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein solches benötige sie auch, um einzukaufen, für Arzttermine und um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes Vermögen von verfüge. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, das Vermögen stamme allein von ihrem Ehemann und stehe ausschließlich in dessen Eigentum. Er habe das Vermögen außerdem im Wesentlichen bereits zu einer Zeit erwirtschaftet, bevor er mit ihr eine Lebensgemeinschaft begründet habe. Deshalb sei es nicht unbillig, den durch ihre Behinderung bestehenden Nachteil durch die Solidargemeinschaft auszugleichen. Vorliegend gehe vor allem darum, ihrer Tochter den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.

     

    Widerspruch und die Klage blieben erfolglos: Hier ist der Vermögenseinsatz zumutbar. Dem steht mangels Rechtsgrundlage nicht entgegen, dass das Vermögen allein dem Ehemann gehört. Unerheblich ist auch, dass er das Vermögen zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart hat, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet gewesen sind. Es stellt für die Eheleute auch keine sozialhilferechtliche Härte dar, das Vermögen zu verwerten. Denn eine solche liegt allein vor, wenn die Auswirkungen des Vermögenseinsatzes deutlich über den bloßen Vermögensverlust hinausgehen aufgrund der Pflicht, den sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken. Das ist hier nicht der Fall.

     

    Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 14.8.15

    Quelle: ID 43564713