· Fachbeitrag · Editorial
Wenn Namen nicht nur Schall und Rauch sind
Die seit dem 1.5.25 geltende Neuregelung des § 1617e Abs. 2 BGB ist auch auf bereits zuvor eingeleitete Einbenennungsverfahren anzuwenden, so das OLG Frankfurt a. M. (28.11.25, 2 WF 115/25). Der Senat betont, dass die Gesetzesänderung bewusst eine Liberalisierung bezweckt und der Maßstab der Kindeswohldienlichkeit auch auf „Altfälle“ anzuwenden ist, da die Einbenennung nur ex nunc wirkt und kein unzulässiger Eingriff in abgeschlossene Tatbestände vorliegt.
Im konkreten Fall lebte die fast achtjährige Tochter T seit ihrer Geburt bei der allein sorgeberechtigten Mutter M, die inzwischen verheiratet ist und mit ihrem Ehemann sowie einem gemeinsamen Kind einen einheitlichen Familiennamen führt. Die Interessen des leiblichen Vaters V an der Kontinuität der bisherigen Namensführung mussten demgegenüber zurücktreten.
V hatte sich in der Vergangenheit wenig verlässlich gezeigt – Stichwort Gewaltschutz. Auch die identitätsstiftende Wirkung seines portugiesischen Namens konnte ihm nicht weiterhelfen, ebenso wenig wie seine angeblichen Bemühungen um eine aktive Vaterrolle.
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