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  • · Fachbeitrag · Editorial FK 08/2022

    Mi casa es su casa?

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, das OLG Frankfurt a. M. hat über die Überlassung einer Ehewohnung anlässlich der Ehescheidung entschieden (18.5.22, 6 UF 42/22, Abruf-Nr. 229505 ). Die Entscheidung darf als wegweisend betrachtet werden, wenn es darum geht, dogmatisch sauber am Gesetzestext zu arbeiten und unterschiedliche Interessen gegeneinander abzuwägen. So führt das Gericht folgendermaßen aus: |

     

    „Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Dabei ist vorrangig zu prüfen, inwieweit der den Antrag stellende Ehegatte stärker auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der eine Ehegatte stärker als der andere auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist, ist auf die zweite Alternative der sonstigen Billigkeitserwägungen zurückzugreifen. Ist weder ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, noch nach Billigkeit einem der Ehegatten die Wohnung zu überlassen, ist der Antrag zurückzuweisen.“

     

    Das Gericht stellt die Ausübung seines Ermessens in für alle Beteiligten nachvollziehbare Art und Weise dar, was unabdingbar ist, sollen gerichtliche Entscheidungen Akzeptanz in der Gesellschaft finden.