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  • 03.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229505

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 18.05.2022 – 6 UF 42/22

    Zur Frage der nachehelichen Wohnungsüberlassung bei beiderseitiger körperlicher Behinderung der Ehegatten (hier: Querschnittslähmung)


    OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen

    18.05.2022


    Tenor

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Überlassung der Wohnung ab dem 1. November 2022 gilt und die übrigen Anordnungen bis zum 31. Oktober 2022 zu erfüllen sind.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die beteiligten Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung.

    Der 1965 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2005 geheiratet und sind seit dem 8. Mai 2021 rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos.

    Die verfahrensgegenständliche Wohnung steht im Miteigentum der Ehegatten. Im Haus wohnt noch der Bruder des Antragstellers. Das Haus ist das Elternhaus des Antragstellers, er bewohnte die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 1987, 2002 zog die Antragsgegnerin zu ihm. Die Beteiligten hatten das Haus im Jahr 2007 gemeinsam mit dem Bruder in einer Teilungsversteigerung von den Eltern erworben, 2014 wurde das Haus in Einheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Die betroffene Wohnung ist ca. 130 qm groß, verfügt über ein Wohn- und ein Schlafzimmer, eine Küche, einen Flur, einen Anbau und zwei behindertengerechte Bäder. Seit Abschluss eines Vergleichs in einem vorangegangenen Wohnungszuweisungsverfahren (vgl. Protokoll des Ortstermins vom 26. Mai 2020, AG Michelstadt, Az.: …) nutzt der Antragsteller das Schlafzimmer und ein Bad und die Antragsgegnerin das Wohnzimmer und das weitere Bad.

    Der Antragsteller ist seit 1984 querschnittsgelähmt. Er kann seine rechte Hand und seinen rechten Arm nicht und seine linke Hand nur eingeschränkt bewegen. Er ist auf tägliche Pflege in Form der Unterstützung bei der An- und Entkleidung und zum Teil beim Toilettengang angewiesen. Seine seit September 2018 beschäftigte Pflegekraft ist mittlerweile seine Lebensgefährtin. Gemäß dem bereits erwähnten, in einem Vorverfahren abgeschlossenen Vergleich übernachtet die Lebensgefährtin ebenfalls in der Wohnung unterhält daneben aber eine eigene Wohnung. Dies ist nach dem Vortrag des Antragstellers eine Zwischenlösung bis zum erstrebten Auszug der Antragsgegnerin.

    Die Antragsgegnerin ist seit 1976 querschnittsgelähmt. Ihre Atemfunktion ist asthmatisch und mechanisch eingeschränkt, sie hat eine Harnblasen- und Rektumlähmung und leidet unter Schmerzen in allen Gelenken und der Wirbelsäule. Auch sie ist auf eine Pflegekraft angewiesen, benötigt aber keine Hilfe beim Toilettengang. Pflegeperson und Physiotherapie für die Antragsgegnerin sind am Wohnort der Antragsgegnerin.

    Der Antragsteller bezieht eine Unfallrente von rund 1.100,00 Euro und eine gesetzliche Rente von rund 850,00 Euro sowie Pflegegeld. Die Antragsgegnerin bezieht eine gesetzliche Rente in Höhe von 625,00 Euro und erhält Pflegegeld in Höhe von 545,00 Euro, von dem sie die Kosten für die Pflegekraft bestreitet.

    Restschulden aus einem im Zusammenhang mit dem Haus aufgenommenen und von dem Antragsteller bedienten Darlehen betragen 210.000,00 Euro. Monatlich sind Belastungen bei der Bank1 mit 665,00 Euro und 149,97 Euro zu bedienen. Betriebskosten für das gesamte Haus, von denen überwiegend (Ausnahme Strom monatlich ca. 115,00 Euro) ein hälftiger Anteil auf die Wohnung entfällt, betragen in der Summe rund 460,00 Euro.

    Die Antragsgegnerin hat im Januar 2019 mitgeteilt, es sei perspektivisch klar, dass sie die Wohnung verlassen werde. Sie hat bisher keine Ersatzwohnung gefunden.

    Der Antragsteller hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, in stärkerem Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen zu sein als die Antragsgegnerin. Er hat beantragt, ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und die Antragsgegnerin zur Räumung zu verpflichten. Zum Antrag im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

    Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und vorsorglich die Einräumung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Räumungsfrist begehrt. Sie ist der Auffassung, in gleichem Maße wie der Antragsteller auf die Nutzung der Wohnung angewiesen zu sein und hat darauf verwiesen, dass es ihr trotz umfassender Bemühungen nicht möglich gewesen sei, Ersatzwohnraum zu finden.

    Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen, der Antragsgegnerin am 11. Januar 2022 zugestellten, Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die verfahrensgegenständliche Wohnung ab dem 1. Juli 2022 zur alleinigen Nutzung zu überlassen, die Wohnung bis zum 30. Juni 2022 zu räumen und sämtliche Schlüssel herauszugeben sowie dem Antragsteller zum 1. Juli 2022 Besitz an sämtlichen Räumlichkeiten der Wohnung einzuräumen und ihre darin befindlichen Sachen wegzuschaffen. Es sei zwar nicht festzustellen, dass einer der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen sei als der andere. Zwar sei der Antragsteller körperlich geringfügig stärker beeinträchtigt als die Antragsgegnerin, er sei aber finanziell besser aufgestellt, so dass ihm die Suche nach Ersatzwohnraum leichter fallen dürfte. Dem Antragsteller die Wohnung zu überlassen entspreche jedoch der Billigkeit, weil er seit 1987 in der Wohnung lebe und die Wohnung mehrfach umgebaut habe. Außerdem lebe sein Bruder ebenfalls im Haus. Da der Antragsteller auf Hilfe angewiesen sei, der Bruder im Haus lebe und nicht uneingeschränkt davon auszugehen sei, dass die Lebensgefährtin die Hilfe bis zum Lebensende leisten werde, entspreche es der Billigkeit, die Ortsnähe des Bruders und familiäre Verwurzelung zu berücksichtigen. Außerdem sei der Antragsteller im Gegensatz zur Antragsgegnerin finanziell in der Lage, die Wohnung zu halten. Selbst wenn dies grundsätzlich kein besonderes schützenswertes Interesse darstelle, sei vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass beide Ehegatten auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen seien. Angesichts der Schwierigkeiten, Ersatzwohnraum zu beschaffen, sei es nicht zu rechtfertigen, den Antragsteller ebenfalls dem Risiko der Wohnungsnot auszusetzen, das sich ergebe, wenn im Fall der Antragsabweisung die Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung im Raum stehe. Zu berücksichtigen sei dabei auch die der Antragsgegnerin vom Antragsteller zugesagte finanzielle Unterstützung, dessen Interesse an einer zeitnahen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst angekündigt habe, die Wohnung perspektivisch zu verlassen. Die Räumungsfrist sei nach den Umständen großzügig bemessen. Eine längere Frist sei nicht zu gewähren, weil die Antragsgegnerin seit drei Jahren selbst den Auszug in Aussicht gestellt habe. Ein halbes Jahr sei für die Suche nach Ersatzwohnraum angemessen.

    Mit am 7. Februar 2022 beim Amtsgericht eingegangener Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine familiäre Vorgeschichte bei der Entscheidung nur eingeschränkt berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller würde ohne ihre Mithilfe nicht mehr in dem Haus wohnen, weil sie sich daran beteiligt habe, das Haus zu ersteigern. Auch sei der Umbau in eine behindertengerechte Wohnung erst nach ihrem Einzug erfolgt. Sie sei bereit, die derzeitige Wohnsituation fortzusetzen, bis sie eine Wohnung gefunden hat. Auch der Umstand, dass der Bruder des Antragstellers im Haus wohne, sei nicht tragfähig. Dieser habe vorübergehend einmal wöchentlich Pflegeleistungen erbracht und tue dies seit Einzug der Lebensgefährtin nicht mehr. Maßgeblich für die Entscheidung sei aber die aktuelle Situation. Nicht tragend sei ebenfalls die Begründung, der Antragsteller könne die Wohnung finanziell halten, weil auch die Antragstellerin dazu in der Lage sei durch Bezug von Leistungen nach SGB II oder Wohngeld und Vermietung eines Teils der Räumlichkeiten. Zutreffend sei nur, dass die Antragsgegnerin finanziell nicht in der Lage sei, den Miteigentumsanteil des Antragstellers zu übernehmen. Unzutreffend sei, dass der Antragsteller finanzielle Hilfe angeboten habe. Auch wirke er an der Vermögensauseinandersetzung nicht mit, sondern mache diese von einem Auszug der Antragsgegnerin abhängig. Die Ankündigung des Auszugs habe stets unter der Prämisse gestanden, dass der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin übernehme. Der Antragsteller sei wegen seiner finanziellen Verhältnisse weniger von Wohnungsnot bedroht und könne in jedem Fall in der Wohnung seiner Lebensgefährtin unterkommen, der Antragstellerin drohe hingegen die Obdachlosigkeit. Die Antragstellerin sei angesichts ihrer körperlichen Beschwerden nicht in der Lage, vorübergehend eine Notfallunterkunft zu beziehen und damit zwei Umzüge durchzuführen. Ersatzwohnraum habe sie bisher trotz umfassender Bemühungen nicht finden können. Allgemein sei es schwierig, im Landkreis1 behindertengerechten Wohnraum zu finden.

    Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Wohnung sei bereits vor Einzug der Antragsgegnerin rollstuhlgerecht umgebaut worden, es seien während der Ehe weitere Umbauten dazugekommen. Der Antragsteller habe sein Lebensumfeld im Ort, sei dort bekannt und integriert. Beides bestreitet die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung nicht. Der Antragsteller trägt weiter vor, sein Bruder betrete derzeit nur nicht die Wohnung, um nicht in den Wohnbereich der Antragsgegnerin einzudringen. Die Antragsgegnerin bemühe sich nicht ausreichend um Wohnraum, sei insbesondere mangels dem Antragsteller vergleichbarer sozialer Bindungen im Ort nicht darauf angewiesen, Ersatzwohnraum in örtlicher Nähe zu finden.

    Die Akten Amtsgericht Michelstadt, Az.: … und …, waren beigezogen.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist in der Hauptsache unbegründet. Allein im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung über die Anordnung einer Räumungsfrist als Maßnahme nach § 209 Abs. 1 FamFG kommt der Senat nach Ausübung des Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Gesamtabwägung eine Verlängerung der Frist gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung erfordert.

    Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Dabei ist vorrangig zu prüfen, inwieweit der den Antrag stellende Ehegatte stärker auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der eine Ehegatte stärker als der andere auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist, ist auf die zweite Alternative der sonstigen Billigkeitserwägungen zurückzugreifen (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 21; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 2 UF 112/17 -, Rn. 40, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 29, juris). Ist weder ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, noch nach Billigkeit einem der Ehegatten die Wohnung zu überlassen, ist der Antrag zurückzuweisen.

    Wenn - wie hier - das Wohl von Kindern nicht zu berücksichtigen ist, ist die Angewiesenheit beider Ehegatten auf die Wohnung nach einer Gesamtwägung aller Umstände, die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen, zu beurteilen. Bei der Gesamtabwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände sind in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21 -, Rn. 36, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 37, juris). Maßgeblich sind auch die sozialen Beziehungen im Umfeld, nicht aber Nutzungsbedürfnisse dritter Personen, z. B. neuer Lebensgefährten der Ehegatten (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 7. März 2013 - 6 UF 2/13 -, Rn. 22, juris; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1568a Rn. 19).

    Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nach einer Gesamtabwägung festzustellen, dass der Antragsteller stärker auf die gegenständliche Wohnung angewiesen ist als die Antragsgegnerin. Zwar sind die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unstreitig besser, was ohne Berücksichtigung der besonderen Situation des Antragstellers seine Aussichten auf Ersatzwohnraum als gegenüber den Aussichten der Antragsgegnerin besser erscheinen lassen würde. Dem steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller wegen der erforderlichen Anwesenheit einer Pflegeperson auf eine größere Wohnung angewiesen ist als die Antragsgegnerin. Selbst wenn er nicht immer Unterstützung beim Toilettengang benötigt, ist dies jedenfalls teilweise der Fall und erfordert die Anwesenheit einer Pflegekraft. Auch aus den Angaben der Beteiligten im vorangegangenen Verfahren (AG Michelstadt, Az.: … lässt sich entnehmen), dass der Antragsteller für tägliche Verrichtungen in höherem Maße als die Antragsgegnerin auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist, weil sie nach ihren eigenen Angaben im Wesentlichen für Tätigkeiten außerhalb der Wohnung Hilfe benötigt. Im vom Antragsteller mit der Antragsschrift vorgelegten Schriftsatz vom 29. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin sich selbst darauf berufen, den Antragsteller während der gesamten Ehe trotz ihrer Einschränkungen gepflegt zu haben. Insofern ist von einem höheren Pflegebedarf auf Seiten des Antragstellers auszugehen, der die zumindest häufige Anwesenheit einer Pflegekraft erforderlich macht. Den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers stehen damit höhere Anforderungen gegenüber. Hinzu kommt, dass nach unbestrittenem Vortrag im Beschwerdeverfahren ein Teil der baulichen Maßnahmen, mit denen die Wohnung behindertengerecht umgebaut wurde, bereits vor Einzug der Antragsgegnerin erfolgt war. Außerdem hat der Antragsteller bereits vor Einzug der Antragsgegnerin in der Wohnung gewohnt. Zwar ist nach den wiedergegebenen Maßstäben irrelevant, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers möglicherweise beabsichtigt, zum Antragsteller zu ziehen. Der Umstand, dass der Antragsteller eine in der Nähe wohnende Lebensgefährtin hat, führt jedoch ebenso zu einem zu berücksichtigenden sozialen Bezug zum Wohnumfeld wie die Tatsache, dass der Bruder mit im Haus wohnt. Außerdem ist der Antragsgegner nach seinem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag im Ort, an dem er seit 1987 lebt, sozial verwurzelt. Die Antragsgegnerin verweist zwar darauf, dass ihre Pflegekraft und ihre Physiotherapeutin im Ort leben, diese Bindungen sind in der Intensität mit den Bindungen zu Lebensgefährtin und Bruder jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen übersteigt die Wohnung mit einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern nach den finanziellen Verhältnissen der Antragsgegnerin deren angemessenen Bedarf, auf eine Wohnung in dieser Größe ist sie nicht angewiesen.

    Da bereits festzustellen ist, dass der Antragsteller stärker auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist als die Antragsgegnerin, kommt es auf Billigkeitserwägungen nicht an. Insofern sei nur ergänzend erwähnt, dass auch im Rahmen der Billigkeitsabwägung dem schützenswerten Interesse des Antragstellers, im elterlichen Haus wohnen zu bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 22 und OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 42), erhebliches Gewicht zukommt. Daran ändert die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Finanzierung des Kaufs nichts. Dieser Beitrag ist sicherlich zu würdigen, mindert aber den höheren sozialen Bezug des Antragstellers zur bewohnten Wohnung nicht.

    Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnungen nach § 209 Abs. 1 FamFG als Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 209 Rn. 2a), die im Beschwerdeverfahren als eigene, nicht auf Fehlerkontrolle beschränkte, Entscheidung zu treffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 8, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. November 2021 - 8 WF 163/21 -, Rn. 10, juris) führt die gebotene Gesamtabwägung zu einer Verlängerung der Überlassungsfrist zugunsten der Antragsgegnerin. Dabei ist in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Wohnung perspektivisch zu verlassen, keine Verpflichtung begründet. Das Ausmaß der Belastung des Antragstellers durch einen Verbleib in der Wohnung ist daher nicht am Zeitablauf seit 2019 zu messen. Maßgeblich für die Interessenabwägung ist der Zeitraum zwischen Begründung der Überlassungsverpflichtung und Auszug. Zu Gunsten der Antragsgegnerin fällt hier erheblich ins Gewicht, dass ihre körperlichen Einschränkungen zu besonderen Anforderungen an den Ersatzwohnraum führen, was eine längere Suche impliziert. Hinzu kommen die finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin, die die Suche erschweren. Dabei ist von den derzeitigen finanziellen Verhältnissen der Antragsgegnerin auszugehen, weil eine Vermögensauseinandersetzung bisher unstreitig nicht erfolgt ist. Dem gesundheitlich bedingten Schutzbedürfnis der Antragsgegnerin ist bei dem beiderseitigen Interessenausgleich daher durch eine lange Räumungsfrist Rechnung zu tragen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Zwar wurde in der Beschwerdeinstanz die Durchführungsanordnung nach § 209 Abs. 1 FamFG modifiziert. Da es in der Entscheidung über die Wohnungszuweisung aber bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleibt und die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 209 FamFG sich nicht auf den Verfahrenswert auswirken, liegt kein Grund dafür vor, von der in § 84 FamFG regelhaft vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamGKG.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 1568 a BGB