· Nachricht · Bundeserziehungs- und Bundeselterngeld
BVerfG: Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln verfassungswidrig
| Die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische Staatsangehörige ist davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstitel die Betroffenen verfügen. Vom Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld sind ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, grundsätzlich ausgenommen. |
Das BVerfG hat die Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3b Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)und § 1 Abs. 7 Nr. 3b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, also für nichtig erklärt (Beschluss vom 10. Juli 2012 -1 BvL 2/10 -1 BvL 3/10 - 1 BvL 4/10 -1 BvL 3/11).
Pressemitteilung Nr. 65/2012 vom 29. August 2012: