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Wie wird der Besitzschutz beim Haushalt geltend gemacht?
| An den Haushaltsgegenständen steht jedem Ehegatten aus § 1353 BGB das Recht auf Mitbesitz und Mitbenutzung zu. Unerheblich ist, wie sich die Eigentumsverhältnisse gestalten. Erst durch die Zuweisung der Alleinnutzung per Vereinbarung oder Beschluss wird der andere davon ausgeschlossen. Trotzdem kommt es vor, dass sich ein Ehegatte in Eigenmacht übt. |
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Der Ehemann (M) wohnt noch im gemeinsamen Haus, das bereits verkauft ist. Beim Notar bietet er dem neuen Eigentümer die Haushaltsgegenstände an. Man werde sich schon über den Preis dafür einigen. Der RA der Ehefrau (F) hat den Verkauf untersagt und fordert eine Haushaltsteilung, auf die der gegnerische RA nicht reagiert. Der RA der F fragt sich, wie er am besten vorgeht (Beispiel nach Frank in: Münchener Prozessformularbuch Familienrecht, 6. Aufl., C. II. 5). |
Entfernt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, können diese zurückverlangt werden, es sei denn, der eigenmächtig Handelnde benötigt die Gegenstände, um seinen Notbedarf zu decken (Grandke in: Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl., § 18 Rn. 64). Die Besitzschutzansprüche nach § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht werden durch § 1361a BGB nicht verdrängt, aber überlagert (Grandke, a. a. O., Rn. 64).
Verfahrensmäßig ist hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Hauptverfahren anhängig zu machen wäre. Ohne anhängige Scheidungssache bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der gemeinsamen Ehewohnung. Das Verfahren ist nach § 203 FamFG auf qualifizierten Antrag einzuleiten, der eine Auflistung der betroffenen Gegenstände verlangt, sonst ist die Entscheidung nicht vollstreckungsfähig. Aus der Begründung müssen sich der Anordnungsanspruch und das Regelungsbedürfnis ergeben und glaubhaft gemacht werden. Beides ist hier der Fall. Dies gilt für das Regelungsbedürfnis umso mehr, als Haushaltsgegenstände, die wirksam an einen Dritten veräußert worden sind, in die Haushaltsteilung nicht mehr einbezogen werden können (OLG Frankfurt FamRZ 04, 1105). Dann bleibt nur der Rückschaffungsanspruch (Revokationsanspruch) aus § 1368 BGB. Bei dem Antrag ist zu unterscheiden zwischen Haushaltsgegenständen, die der F allein gehören (z. B. in die Ehe mitgebracht) und die M und F gemeinsam gehören. Zusätzlich ist auf Unterlassung der Veräußerung anzutragen:
MusterAntrag / Einstweilige Anordnung: Haushaltszuteilungssachen |
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(St)