· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Wie muss der Titel bei der Zuweisung der Ehewohnung lauten?
| Muss das Gericht die Ehewohnung gerichtlich zuweisen, ist fraglich, wie der Antrag richtig lauten muss. |
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Das FamG weist der Ehefrau (F) die Ehewohnung zu. Der Tenor der Entscheidung lautet: „Der Antragstellerin wird die Ehewohnung in der Streitstraße 11 b in Streitheim zugewiesen.“ Dagegen lässt der Ehemann (M) Beschwerde einlegen und macht geltend, der Antrag sei unzulässig gewesen, weil die Ehewohnung nicht näher nach Zimmern eindeutig beschrieben worden sei. Als Ehewohnung dient ein Einfamilienhaus unter der angegebenen Anschrift. Hat der M mit seinem Einwand recht? |
Ehewohnungssachen sind Antragsverfahren, bei denen kein bestimmter Sachantrag gestellt werden muss (Götz/Brudermüller/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., Rn. 628). Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, einen möglichst genauen Sachantrag zu stellen. Die Orientierung an Räumungsklagen im Mietrecht ist hilfreich. Beim Antrag ist zu beachten, dass dieser nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten soll, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Nach § 204 Abs. 1 FamFG ist der Vermieter ebenso wie der vielleicht nicht personengleiche Grundstückseigentümer zu beteiligen. Das Jugendamt ist nach § 205 FamFG bei in der Ehewohnung lebenden Kindern anzuhören und auf Antrag nach § 204 Abs. 2 FamFG zu beteiligen. Im Übrigen gilt in dem Ehewohnungszuweisungsverfahren nach § 26 FamFG die Amtsermittlung. Die Zuweisung kann im isolierten Verfahren oder im Scheidungsverbundverfahren beantragt werden (Götz u. a., a. a. O. Rn. 652).
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