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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Wie verhalten sich Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren zur Abstammungserklärung zueinander?

    | Neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren gibt es seit dem 1.4.08 durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von diesem Verfahren dasjenige nach § 1598a BGB getreten, um die genetische Abstammung zu klären. Damit hat der Gesetzgeber eine niederschwellige und legale Möglichkeit geschaffen, die Abstammungsverhältnisse zu klären, um die Praxis der heimlichen Vaterschaftstests einzudämmen. |

     

    • Beispiel

    M ist über § 1592 BGB rechtlicher Vater eines Kindes seiner jetzt von ihm geschiedenen Ehefrau. Er fragt seinen Anwalt (RA) nach Rat, was er gegen diese Vaterschaft unternehmen kann. RA verweist auf das Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598a BGB und fragt sich, ob ein solches Klärungsverfahren die Anfechtungsfrist aus § 1600b BGB für die Anfechtung der Vaterschaft hemmt?

     

    Der Gesetzgeber hat mit § 1598a BGB ein Verfahren eingeführt, um niederschwellig und zügig Abstammungsklarheit zu schaffen. Auf diese Weise soll möglichst schnell Rechtsfrieden herbeigeführt werden. Ziel ist es, die Familie als soziale Einheit möglichst nicht oder nur wenig zu belasten (Reuß in: BeckOGK Stand 1.11.24 § 1598a Rn. 31). Daher haben der (rechtliche) Vater, die Mutter und das Kind jeweils gegenüber den anderen Beteiligten einen Anspruch darauf, die Abstammung mittels Abstammungsgutachten zu klären. Es kann aber nicht geklärt werden, von welchem Dritten das Kind abstammt (Grün, Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung, 2. Aufl., Rn. 343).