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Wie sehen Befreiungsansprüche bei Gesamtschuldnerschaft aus?
| Eheleute nehmen oft gemeinsam einen Kredit auf, der aber wirtschaftlich, z. B. wegen Alleineigentum an einer Immobilie, nur einem Ehegatten zugutekommt. Wenn die Ehe scheitert, ist fraglich, wie es um die Freistellungsansprüche des anderen Ehegatten bestellt ist. |
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Der Ehemann (M) hat stets gut verdient, die Ehefrau (F) hat den Haushalt geführt. Im Laufe der Ehe hat man ein Haus gekauft, der M hat sich um den Ankauf nicht gekümmert, die F hat das Haus daher für sich zu alleinigem Eigentum erworben. Den dazu erforderlichen Kredit haben M und F gemeinsam, also gesamtschuldnerisch, aufgenommen. Die Kreditraten hat ausschließlich der M gezahlt. 2023 hat man sich getrennt. Der M hat die Kreditraten bis Anfang 2024 weitergezahlt und erst von seinem Anwalt nach einem Blick ins Grundbuch die Mitteilung erhalten, dass das Haus allein der F gehört. Der M fragt, welche Ansprüche gegen die F ab wann möglich sind? |
Für die Lösung ist zu unterstellen, dass in Betracht kommende Freistellungsansprüche weder beim Unterhalt noch beim Zugewinnausgleich (ZGA) mit geregelt sind. Dann sind für den M Freistellungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gesamtschuldnerschaft aus § 426 Abs. 1 BGB herzuleiten.
Zwischen Ehegatten gelten vom ZGA unbeeinflusste Ausgleichsregeln unter dem Gesichtspunkt der Gesamtschuldnerschaft, die aber vom Gepräge der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 04, 1586). Während intakter ehelicher Gemeinschaft kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung an gemeinsam aufgenommenen Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft dergestalt überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt (BGH NJW-RR 15, 1473). Der Ehegatte, der während der intakten Ehe die Kreditrückführung allein übernommen hat, kann später keinen gesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür von dem anderen verlangen (OLG Bremen NJW-RR 14, 1281).
Bei gemeinsamen Lasten für ein Haus entsteht mit dem Scheitern der Ehe grundsätzlich eine Ausgleichspflicht, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bedarf. Ausgleichsmaßstab ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 426 Rn. 12).
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Der M hat einen Anspruch auf Erstattung der Raten ab der Trennung und einen Befreiungsanspruch für die Zukunft. Für die Zeit vor der Trennung scheidet ein Anspruch aus. (St) |