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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Was ist bei Vertragsabschlüssen außerhalb der Kanzlei zu beachten?

    Immer wenn Mandatsverhältnisse außerhalb der Kanzlei auch nur angebahnt oder abgeschlossen werden, ist der Verbraucherschutz der §§ 312b ff. BGB zu beachten. Gerade im Familienrecht kommt es immer wieder vor, dass ein bestehendes Mandatsverhältnis auf andere Gegenstände ausgeweitet wird.

     

    • Beispiel

    M hat seinem RA das Mandat erteilt, ihn außergerichtlich in Richtung Scheidung zu vertreten. Telefonisch kommen neue Aufträge hinzu, z. B. Nutzungsentschädigung, ZGA und Hausrat. Der RA fragt, ob er bei jedem neuen Auftrag des Mandats seine Mandatsunterlagen neu gegenzeichnen lassen muss?

     

    Angesprochen sind damit außerhalb von Geschäftsräumen (Kanzleien) angebahnte und geschlossene Mandatsverträge, dies sind

    • Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der beiden Parteien außerhalb von Kanzleien geschlossen werden;
    • Verträge, für die der Verbraucher ein Angebot an einem Ort außerhalb der Kanzlei des Anwalts abgegeben hat und
    • Mandatierungen, die in der Anwaltskanzlei oder per Fernkommunikation erfolgen, wenn der Anwalt den Mandanten zuvor außerhalb der Kanzlei persönlich und individuell angesprochen hatte.

     

    Bei all diesen Arten des Vertragsabschlusses ist der Unternehmer (RA) zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Anwälte müssen u. a. über ihre Identität, ihre Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse informieren, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. Nr. 2 EGBGB. Die Information muss auf Papier erfolgen, bei Zustimmung des Mandanten sind E-Mail und Übermittlung auf dauerhaften Datenträgern erlaubt, z. B. eine Visitenkarte (Härting/Thiess, AnwBl 14, 906 f.).

     

    Zudem muss der RA über das Widerrufsrecht belehren. Unterbleibt diese Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 Abs. 4 S. 1 BGB. Wird ordnungsgemäß belehrt, erlischt es nach 14 Tagen, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht auch vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn die anwaltliche Leistung vorher vollständig erbracht ist und der Anwalt den Mandanten darauf hingewiesen hat, bevor er die Dienstleistung ausgeführt hat. Wird wirksam widerrufen, muss der Anwalt bereits erhaltene Zahlungen erstatten, der Verbraucher muss für die erbrachten Dienstleistungen Wertersatz leisten (Mayer, AnwBl 14, 908 ff.). Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist nicht möglich.

     

    Im Familienrecht kommt es häufiger vor, dass neue Aufträge/Mandate telefonisch erteilt werden. Der BGH hat zum Gebührenhinweis nach § 49b Abs. 3 BRAO entschieden, dass dieser Hinweis für jeden einzelnen Auftrag und damit wiederholt von Neuem zu erteilen ist (AnwBl 26, 49).

     

    • Lösung

    Wer als RA sich auf der sicheren Seite wähnen will, muss für jedes einschlägige Mandat die Verbraucherschutzregelungen von Neuem beachten und vollständig erfüllen.(St)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 186 | ID 50890605