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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Klärungsbedarf bereits bei Trennung der Ehegatten

    | Nach der Trennung gibt es viel zu regeln. Primär richtet sich das Augenmerk dabei auf Unterhaltsansprüche, Umgangs- und Sorgerecht, Fragen der Wohnung und die Verteilung von Vermögen oder Schulden. |

     

    PRAXISTIPPS |

    • Bevor über den ZGA diskutiert wird, sollte geklärt werden, ob die Ehegatten frühere Vereinbarungen mit güterrechtlichen Auswirkungen getroffen haben.
    • Dabei ist nicht nur an den typischen Ehevertrag zu denken, sondern auch an die gelegentliche Fallgestaltung, dass im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie eine güterrechtliche Regelung getroffen worden ist.
    • Wer auf „Nummer sicher“ gehen will, fragt schlicht, ob man mal gemeinsam beim Notar war. Wird dies bejaht, sollte man vorsorglich die Einzelheiten prüfen.
     

    Die Trennung wirkt sich nicht auf gemeinsame Konten und -vollmachten aus.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Ist der Ehepartner als Verfügungsberechtigter eingetragen, kann er das Konto abräumen und ggf. auch einen Dispositionskredit voll ausschöpfen.
    • Es ist die Kontenvollmacht zu löschen und ggf. ein eigenes Konto einzurichten.
    • Die zweite EC-Karte für das eigene Konto sollte ggf. gesperrt werden.
    • Auch bei Kreditkarten ist zu prüfen, ob Partnerkarten bestehen, die ggf. gekündigt werden müssen.
    • Arbeitgeber, Rentenzahlungsstelle usw. müssen angewiesen werden, nur noch auf das neue Konto zu zahlen.
    • Mit der Bank müssen ggf. Regelungen zum Dispositionskredit angepasst werden.
    • Lastschriften und Abbuchungsaufträge sollten überprüft werden.
    • Entsprechende Vorkehrungen sollten auch hinsichtlich des Onlinebankings getroffen werden; vor allem sollten die Zugangskennungen geändert werden.
     

    Empfehlenswert ist auch, das Handy-Passwort abzuändern.

     

    Aus den sozialen Medien können Informationen „im Scheidungskrieg“ bedeutsam werden; auch dieser Zugang ist zu verhindern. Dennoch können Dritte Informationen weitergeben, die z. B. unterhaltsrechtlich brisant sind. So ist es nicht ratsam, dort eine neue Beziehung sofort der Welt mitzuteilen.

     

    Zu prüfen ist auch, ob eine Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung aufzuheben ist. Wurden für den Fall der Pflegebedürftigkeit darin dem Ehegatten Aufgaben und Berechtigungen übertragen, spricht einiges dafür, dass seit der Trennung das Vertrauensverhältnis entfallen ist.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Fragen Sie, ob eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung errichtet worden ist und ob diese fortbestehen soll.
    • Die meisten Patientenverfügungen sind in dem bei der Bundesnotarkammer geführten elektronischen Vorsorgeregister registriert.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 167 | ID 46686833