· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Hat der Nutzer der Ehewohnung einen Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel?
Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, ist fraglich, ob der darin verbleibende Ehegatte gegen den ausgezogenen Ehegatten einen Anspruch auf Herausgabe aller zur Wohnung gehörenden Schlüssel hat.
|
Die Eheleute M und F sind hälftige Miteigentümer einer Immobilie, M nutzt diese mit seiner neuen Partnerin und trägt die Kosten. Im Scheidungsverfahren steht eine Entscheidung über die Auseinandersetzung der Immobilie noch aus. Jetzt verlangt M die Herausgabe sämtlicher Schlüssel (Briefkasten/Haustür/Garage) von F. Mit Recht? |
Der Anwalt, der die F vertritt, muss zunächst über § 1361b Abs. 4 BGB belehren. Danach gilt: Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er nicht binnen sechs Monaten nach dem Auszug dem anderen gegenüber die ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, dann wird unwiderleglich vermutet, dass er den in der Ehewohnung verbliebenen anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Ob diese Vorschrift im Beispiel einschlägig ist, lässt sich mangels näherer Informationen nicht sagen.
Sicher ist, dass im Fall einer Entscheidung des FamG über die Wohnungsnutzung ergänzende Anordnungen i. S. d § 209 Abs. 1 FamFG getroffen werden können, die für die Wohnungszuweisung erforderlich sind. Dazu gehört die Anordnung, dass Wohnungsschlüssel herauszugeben sind (Götz/Brudermüller/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., Rn. 528 sowie MüKo/Erbarth, FamFG, 4. Aufl., § 209 Rn. 16). Ein Recht des ausgezogenen Ehegatten darauf, die vormalige gemeinsame Wohnung zu betreten und zu besichtigen, wird allgemein abgelehnt (LG Saarbrücken FamRZ 04, 1580 sowie OLG Bremen FamRB 18, 4). Das LG Saarbrücken (a. a. O.) hat ein Zutrittsrecht mit der Begründung verneint, ein solches stelle für den in der Wohnung gebliebenen Beteiligten eine Verletzung seiner nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre dar und sei unzumutbar.
Dem kann man nur beipflichten. Zu der Entscheidung des ausgezogenen Beteiligten gehört auch konsequenterweise, alle Schlüssel zur Wohnung herauszugeben. Andernfalls würde der andere in ständiger Unsicherheit vor Besuchen und damit u. U. einhergehenden Konflikten und Auseinandersetzungen leben. Letztlich liegt die Herausgabe der Schlüssel sogar auch im Interesse des Ausgezogenen, denn sollte in der Wohnung etwas fehlen oder irgendwelche Schäden auftauchen, wäre der ausgezogene Beteiligte der erste Verdächtige. All dies muss ohne Rücksicht darauf gelten, ob die Sechs-Monats-Frist für die Bekundung der Rückkehrabsicht noch läuft, ob die Rückkehrabsicht kundgetan oder fruchtlos verstrichen ist. Einschlägige Rechtsprechung außerhalb von Wohnungszuweisungsverfahren scheint es zu dieser Frage allerdings nicht zu geben.
|
M kann von F die Herausgabe aller zur Wohnung gehörenden Schlüssel verlangen, solange die Besitzverhältnisse im Beispiel vorherrschen. In ihrem eigenen Interesse ist der F sogar zu raten, dem Herausgabebegehren nachzukommen. (St) |