· Nachricht · Betreuungsverfahren
Keine VKH für rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung
| Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von VKH hingegen nicht möglich ( BGH 22.10.14, XII ZB 125/14 ). |
Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt.
VKH kann nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht. Dem entspricht spiegelbildlich, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Verfahrensführung durch den Anwaltsbetreuer für den Betreuten oder durch den Vormund für das Mündel dem Betreuten bzw. Mündel als dem in seinen Rechten Betroffenen VKH zu bewilligen ist.