· Nachricht · Betreuungsrecht
Im Zweifel Verfahrenspfleger bestellen
| Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. |
Das gilt grundsätzlich auch, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht (BGH 7.8.13, XII ZB 223/13, Abruf-Nr. 132888).
Quelle: ID 42318934