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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Fristgemäße Erweiterung der Kontrollbetreuung: Keine erneute Anhörung

    | Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sogenannte Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist (BGH 17.7.13, XII ZB 311/12, Abruf-Nr. 132652).  |

     

    Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der Fall.

     

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden.

    Quelle: ID 42281448