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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Bundestag verabschiedet Regelung zur Zwangsbehandlung

    | Der Bundestag hat am 17.1.13 eine neue gesetzliche Grundlage für Behandlungen von Menschen beschlossen, die aufgrund ihrer Krankheit nicht selbst frei entscheiden können und denen ohne Behandlung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Damit können unter engen Voraussetzungen Kranke auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. |

     

    Die Zwangsbehandlung bleibe das „allerallerletzte Mittel“, sagte die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Sie sei nur zulässig, wenn man auch aus Sicht des Betreuten nicht mehr anders helfen könne. Diese Möglichkeit hätten auch Ärzte gefordert.

     

    Die Ministerin wies darauf hin, dass das Gesetz keine grundlegend neue Rechtslage für Zwangsbehandlungen schaffe: „Es gab bis Sommer letzten Jahres ohne eine dezidierte, ausdrückliche Regelung die Erlaubnis, einen Kranken gegen seinen Willen, der nicht einmal einwilligen kann, zwangsweise zu behandeln.“ Geändert habe sich dies mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Sommer 2012, die eine gesetzliche Grundlage erforderlich machten.

     

    Eine Zwangsbehandlung darf nach der vorgesehenen Änderung in § 1906 Absatz 1 BGB nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erfolgen, eine ambulante Zwangsbehandlung bleibt weiterhin unzulässig. Der Betreuer bedarf für seine Einwilligung in eine solche Behandlung zuvor der Genehmigung des Gerichts.

     

    Lesen Sie die komplette Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz!

     

    http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/20130118_Regelung_zur_Zwangsbehandlung_vom_Bundestag_verabschiedet.html;jsessionid=4529936D8787F247E245F8FED3D5BB09.1_cid324?nn=1967012

    Quelle: ID 37742030