· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Betreuervorschlag: Gericht muss Geeignetheit der vorgeschlagenen Person umfassend prüfen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände erhebliche Gründe ergeben, die auf einen Eignungsmangel i. S. v. § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB schließen lassen. Es verstößt gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn der Tatrichter die Eignung oder die Redlichkeit der Vorschlagsperson in Zweifel zieht und sich auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die Vorschlagsperson ‒ bei gravierenden Vorwürfen persönlich dazu anzuhören. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Betroffene B hatte ihrer Tochter T eine Vorsorgevollmacht erteilt. Zugleich hatte sie die T als Betreuungsperson vorgeschlagen, falls dies trotz vorhandener Vollmacht erforderlich werden sollte. Nachdem die B später nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden, hat das AG für sie zunächst vorläufig einen Berufsbetreuer Bt bestellt. Der Aufgabenkreis hat auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten umfasst. Der Bt hat sodann die der T erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen. Im weiteren Verfahren hat das Betreuungsgericht den Bt mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt. Auf die Beschwerden der B und der T gegen den Beschluss hat das LG unter Entlassung des Bt einen ehrenamtlichen Betreuer für die B bestellt. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden der B und der T blieben erfolglos (BGH 6.11.24, XII ZB 176/24, Abruf-Nr. 245410).
Entscheidungsgründe
Die Betreuung ist erforderlich. Insbesondere können die Angelegenheiten der B nicht durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden. Zwar hat die B der T eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht ist aber wirksam widerrufen worden. Dem vorläufigen Betreuer ist die entsprechende Befugnis hierzu ausdrücklich eingeräumt worden.
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