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  • · Fachbeitrag · Betreuerauswahl

    Betreuerauswahl: Der Schlüssel ist die Geeignetheit

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Ein zur Betreuung bereiter Angehöriger darf nur zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür ungeeignet ist. Dabei sind nicht nur isolierte Vorfälle oder vergangenes Fehlverhalten heranzuziehen. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen, um die gegenwärtige Eignung zuverlässig zu beurteilen. Entscheidend ist die Fähigkeit und Bereitschaft des Angehörigen, die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu berücksichtigen und dementsprechend zu handeln. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Das Gehirn der 90-jährigen Betroffenen B ist erheblich geschädigt, sodass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das AG hat eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet und einen Berufsbetreuer Bt bestellt. Es hat den S für nicht geeignet erachtet, eine Betreuung zu führen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des S blieb erfolglos. Seine Rechtsbeschwerde war aber erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses.

     

    • a) Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so sind nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist.
    • b) Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.