· Fachbeitrag · Betreuerauswahl
Betreuerauswahl: Der Schlüssel ist die Geeignetheit
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Ein zur Betreuung bereiter Angehöriger darf nur zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür ungeeignet ist. Dabei sind nicht nur isolierte Vorfälle oder vergangenes Fehlverhalten heranzuziehen. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen, um die gegenwärtige Eignung zuverlässig zu beurteilen. Entscheidend ist die Fähigkeit und Bereitschaft des Angehörigen, die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu berücksichtigen und dementsprechend zu handeln. Das hat der BGH klargestellt. |
Sachverhalt
Das Gehirn der 90-jährigen Betroffenen B ist erheblich geschädigt, sodass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das AG hat eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet und einen Berufsbetreuer Bt bestellt. Es hat den S für nicht geeignet erachtet, eine Betreuung zu führen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des S blieb erfolglos. Seine Rechtsbeschwerde war aber erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses.
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