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Eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten bei Rechtsänderung in Übergangsfällen
| Zum 1. 7.11 wurde die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre erhöht. Das BVerwG hat entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben (BVerwG 10.12.13, 1 C 1.13 n.v.). |
Der aus Syrien stammende Kläger reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die BRD ein. Der ihm für seine Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 09 verlängert. Anfang März 09 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum Mai 12 hatte. Im Mai 11 trennten sich die Eheleute. Im September 11 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers habe nicht mindestens drei Jahre bestanden. Die bis Juni 11 geltende Vorschrift, nach der schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht hätte, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar. Das VG ist dem gefolgt.
Auf die Sprungrevision des Klägers hat der 1. Revisionssenat des BVerwG die Entscheidung des VG bestätigt. Nach § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen. Voraussetzung hierfür war nach dem bis Juni 11 geltenden Recht, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte. Mit Wirkung vom 1.7.11 ist diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gibt es nicht. Diese aktuelle Fassung der Vorschrift ist für den Kläger maßgeblich. Zwar haben die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen. Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entsteht indes nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung. Der Kläger hat erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt, sodass ihm im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel zustand. Dies ist hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Übrigen enthält das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung.
(Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 85/2013 vom 10.12.13)