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  • 04.03.2024 · Nachricht · Amtliche Verwahrung

    Kombinierter Ehe- und Erbvertrag bleibt in amtlicher Verwahrung

    | Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden, § 2300 BGB. Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Pflicht, z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde (OLG Frankfurt a. M. 19.9.23, 21 W 63/23, Abruf-Nr. 237535 ). |