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  • 21.02.2014 · Fachbeitrag · Adoptionsrecht

    Lebenspartner sollen mit Ehegatten gleichgestellt werden

    | Nach bestehender Rechtslage ist Eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern anders als Eheleuten eine gemeinsame Adoption verboten. Ehegatten dürfen aus den Gründen des Kindeswohls nur gemeinschaftlich aber nicht einzeln, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner dagegen nur einzeln, nicht aber gemeinschaftlich ein Kind adoptieren. Daher sollen im Adoptionsrecht zum Wohl der in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften lebenden Kinder alle Vorschriften, die Ehepaare betreffen, auf Lebenspartnerschaften übertragen werden. Dies fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/577). |