Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Eingetragene Lebenspartnerschaft

    BVerfG: Sukzessivadoption ist erlaubt

    von RAin Andrea Kern, FAin Familienrecht, Hamburg

    • 1.Das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner in § 9 Abs. 7 LPartG ist verfassungswidrig.
    • 2.Bis zum 30.6.14 hat der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist § 9 Abs. 7 LPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.

    (BVerfG 19.2.13, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, NJW 13, 847, Abruf-Nr. 131493)

     

    Sachverhalt

    Das BVerfG hatte sich infolge eines Vorlagebeschlusses und einer Verfassungsbeschwerde mit der Frage zu beschäftigen, ob der in § 9 Abs. 7 LPartG zum Ausdruck kommende Ausschluss der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner mit dem GG vereinbar ist. Die Rechtslage ist folgende: Die Einzeladoption nach § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB und die Stiefkindadoption gemäß § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB stehen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Verwehrt ist letzteren die gemeinschaftliche Adoption nach § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB und die Sukzessivadoption gemäß § 1742 BGB.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner in § 9 Abs. 7 LPartG ist verfassungswidrig. Das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) ist allerdings nicht verletzt. Der Staat erfüllt seinen Schutzauftrag: Das Kind erhält durch die Einzeladoption eines eingetragenen Lebenspartners einen Elternteil. Der Schutzbereich des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist nicht eröffnet, da es ein durch Abstammung oder einfachgesetzliche Zuordnung begründetes Elternverhältnis zum Kind voraussetzt. Der adoptionswillige Lebenspartner ist kein Grundrechtsträger. Das Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) ist auch nicht tangiert. Es schützt familiäre Bindungen im weitesten Sinne und verpflichtet den Gesetzgeber nicht, tatsächliche Begebenheiten rechtlich genau nachzuvollziehen.