10.04.2017 · Fachbeitrag · Adoption
Stiefkindadoption nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern
Ein Mitglied einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Kind des anderen nicht so annehmen, dass es ein gemeinschaftliches Kind der Mitglieder der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Gem. § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein nicht Verheirateter ein Kind nur allein annehmen. Nimmt er das Kind des anderen an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater/zur Mutter (BGH 8.2.17, XII ZB 586/15, Abruf-Nr. 192353 ).
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