Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Adoption

    Deutsches Gericht erkennt Adoption eines Kindes in den USA durch homosexuelle Lebenspartnerinnen an

    | Das OLG Schleswig hat die Adoptionsentscheidung eines amerikanischen Gerichts in Deutschland anerkannt, die die gemeinsame Adoption eines Kindes in den USA durch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft aussprach. Nach deutschem Recht ist die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes für eingetragene Lebenspartner in Deutschland ausgeschlossen, § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Schleswig 27.1.14, 12 UF 14/13). |

     

    Im Jahr 08 adoptierten die Beteiligte zu 1) (deutsche Staatsangehörige) und ihre Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 2) (us-amerikanische Staatsangehörige), in den USA gemeinsam ein im Jahr 08 geborenes Kind. Die beiden Frauen leben und lebten in den USA. Sie waren damals nicht verheiratet oder sonst in einer rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Die Adoptionsentscheidung wurde durch einen District Court des Bundesstaates Minnesota nach dem innerstaatlichen Recht des Bundesstaats ausgesprochen. Die Beteiligte zu 1) beantragte die Anerkennung der us-amerikanischen Adoptionsentscheidung in Deutschland. Das AG Schleswig lehnte die Anerkennung der Adoption in Deutschland wegen der fehlenden rechtlichen Absicherung der Lebensgemeinschaft ab. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde zum OLG ein. Während des Beschwerdeverfahrens heirateten die beiden Mütter im November 13 in Kalifornien/USA.

     

    Die us-amerikanische Adoptionsentscheidung ist in Deutschland anzuerkennen. Die Anerkennung der Entscheidung führt nicht zum Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

     

    Nach der Heirat nach us-amerikanischem Recht kann die Anerkennung nicht deswegen verweigert werden, weil ein gleichgeschlechtliches Paar in Deutschland trotz Eintragung als registrierte Partnerschaft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren könnte, § 1741 Abs. 2 BGB. Denn angesichts der sich auch in Deutschland für gleichgeschlechtliche Paare immer weiter öffnenden Adoptionsmöglichkeiten (vgl. nur die Entscheidung des BVerfG vom 19.2.13 zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner) kann nicht angenommen werden, dass eine Adoptionsentscheidung, die eine gemeinsame Adoption eines inzwischen nach us-amerikanischem Recht verheirateten gleichgeschlechtlichen Paares ausspricht, noch in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde.

     

    (Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Pressemitteilung 5/14 vom 14.3.14, http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201405adoption.html

     

    Quelle: ID 42586708