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  • · Nachricht · Abstammungsverfahren

    Wenn Justiz und Medizin an ihre Grenzen stoßen

    | Eineiigen Zwillingen ist im Rahmen eines Abstammungsverfahrens die Abgabe einer Spermaprobe oder die Einbeziehung ihres codierenden DNA-Bestandteil in die Abstammungsuntersuchung unzumutbar, entschied jetzt das OLG Celle (30.1.13,15, UF 51/06, n.v.). Denn nach den bisherigen anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft verspricht deren Untersuchung keine Aufklärung des Sachverhalts. Haben eineiige Zwillinge in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt, lässt sich nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Vaterschaft nicht durch ein genetisches Abstammungsgutachten, klären. |

     

    Das Gericht hatte über eine Vaterschaftsfeststellung zu entscheiden, bei der sowohl der Beklagte als auch dessen Zwillingsbruder in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatten.

     

    Hatte das AG der Klage in erster Instanz noch stattgegeben, so entschied das OLG auf die Berufung des Beklagten nunmehr, dass sich weder durch die Zeugenaussagen, noch durch Abstammungsuntersuchungen mit dem für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad die Abstammung des Klägers aufklären lasse.

     

    Lesen Sie die vollständige Presseerklärung auf der Homepage des OLG Celle!

    http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13597&article_id=112665&_psmand=54

    Quelle: ID 37998230