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  • · Nachricht · Abstammung

    Keine Vaterschaftsfeststellung nach Deutschem Recht für Embryonen im Ausland

    | Mit Beschluss vom 31.7.15 hat das OLG Düsseldorf eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Vaterschaft nach Deutschem Recht an neun Embryonen begehrt, die sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden. Die Embryonen sollen anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Beschwerdeführer will die in den USA befindlichen Embryonen „zur Geburt führen“ und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland. Bereits erstinstanzlich wurde sein Antrag zurückgewiesen (OLG Düsseldorf 31.7.15, II - 1 UF 83/14). |

     

    Zur Begründung führt der Senat Folgendes aus: Die vom Beschwerdeführer (Bf) begehrte Feststellung seiner Vaterschaft zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht möglich. Die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolgt nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. Gemäß des in § 1592 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass der Mann, mit dem die Kindsmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, auch Vater des Kindes ist. Zwar kann die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gem. § 1592 Nr. 2 und § 1594 Abs. 4 BGB anerkannt werden. Eine solche Anerkennung ist jedoch von der vom Bf begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden.

     

    Der Bf kann die Feststellung seiner Vaterschaft auch nicht auf den Rechtsgedanken in § 1912 BGB „Pflegschaft für eine Leibesfrucht“ stützen. Diese Norm, die dazu dient, künftige Rechte einer Leibesfrucht zu wahren, sieht hierfür vor, einen Pfleger zu bestellen, nicht aber die Vaterschaft festzustellen. Zwar hat der Gesetzgeber in § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Pflege für eine Leibesfrucht den Eltern zustehen soll, soweit ihnen auch die elterliche Sorge zusteht, wenn das Kind bereits geboren wäre. Jedoch steht im vorliegenden Fall keineswegs fest, dass der Bf tatsächlich sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre. Die Frage, ob ihm die elterliche Sorge i.S. des Gesetzes auch an den Embryonen zusteht, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens des Bf, über das ein anderer Familiensenat des OLG noch entscheiden muss (Az.: II-7 UF 75/14). Auf diese Entscheidung kommt es aber nicht an, da der Bf im gegenständlichen Verfahren keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend macht. Vielmehr erhofft er sich,von der begehrten Feststellung seiner Vaterschaft eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen zu erhalten - auch ohne oder sogar gegen den Willen der Eizellenspenderin.

     

    Ob nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen nach dem Vortrag des Bf derzeit befinden, eine Feststellung seiner Vaterschaft tatsächlich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ,ist bedarf keiner Entscheidung. Die Anwendung ausländischen Rechts scheidet in diesem Verfahren aus. Zwar hat der Gesetzgeber für Fälle zur Regelung von Abstammungsfragen in Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB normiert, dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliege, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es sich vorliegend um ungeborene Kinder handelt, ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Für eine sinngemäße, sog. analoge Anwendung der Vorschrift ist hier kein Raum, da diese eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz voraussetzt. Unter Berücksichtigung der Regelungen im Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist eine solche jedoch nicht ersichtlich.

     

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2015 des OLG Düsseldorf

    Quelle: ID 43549809