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  • · Nachricht · Abstammung

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    | Eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss des leiblichen Vaters von der Anfechtung bei bestehender sozial-familiärer Beziehung von Kind, Mutter und rechtlichem Vater bestehen nicht (BVerfG FamRZ 15 817). Dies hat der BGH bestätigt ( BGH 18.10.17, XII ZB 525/16, Abruf-Nr. 197749 ). |

     

    Zeitlich kommt es für das Bestehen der sozial-familiären Beziehu‒ abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist ‒ auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (BGH FamRZ 07, 538).

     

    Das BVerfG hat zwar betont, dass es dem leiblichen Vater zu ermöglichen sei, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht (FamRZ 03, 816). Dem entspricht es aber, dass der Gesetzgeber der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt hat, in die rechtliche Elternstellung einzurücken. § 1600 Abs. 2 BGB ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (BVerfG, a.a.O.).