· Fachbeitrag · Gesetzgebungsverfahren
So sieht der Referentenentwurf zur Neuregelung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter aus
von RA Thomas Goes, FA für Familienrecht und FA für Erbrecht, ISUV-Vorstand für Rechtspolitik, Aschaffenburg
| Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, um ein Urteil des BVerfG (9.4.24, 1 BvR 2017/21, FK 24, 95 ) umzusetzen. Es hat entschieden, dass § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar ist. Es ging darum, ob ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater trotz einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu (s)einem rechtlichen Vater zur Elternstelle werden kann. Die dem Gesetzgeber ursprünglich bis zum 30.6.25 gesetzte Frist, um eine verfassungskonforme Regelung einführen, wurde bis zum 31.3.26 verlängert ( 3.6.25, 1 BvR 2017/21, FK 25, 145). |
1. Zum Fall des BVerfG vom 9.4.24, 1 BvR 2017/21
Der leibliche Vater V lebte mit der Kindsmutter M unverheiratet zusammen; Nach der Trennung, die ein halbes Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Kindes K erfolgte, bemühte er sich erfolglos um die Anerkennung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 2 BGB, weil die M ihr nicht zustimmte, § 1595 Abs. 1 BGB. Daraufhin beantragte er ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren, § 1600d Abs. 1 BGB, was sich erledigte, weil kurz nach dessen Beginn der neue Partner P der M die Vaterschaft anerkannte. Diese Vaterschaft hat der V angefochten, § 1600 BGB (dazu Oldenburger, FK 24, 95).
a) Der Wettlauf um die Vaterschaft
Das Abstammungsrecht ordnet dem Kind seine Eltern zu ‒ rechtliche Abstammung. Es wird vom Zwei-Elternprinzip geprägt, also Mutter und Vater (Reuß, FF 25 14 ff. m. w. N.).
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