Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.01.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.03.2002 – 6 K 2174/00

    Die Einreihung eines Bekleidungsstücks als Männer- oder Frauenkleidung richtet sich danach, ob der Schnitt des Kleidungsstückes klar erkennen lässt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Liegt der Unterschied allein in den Abmessungen eines Kleidungsstückes, liegt keine klare Erkennbarkeit für die Zuordnung vor.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 27. Januar 2000 vorgenommene Einreihung eines Poloshirts in die Zollnomenklatur zutreffend ist.

    Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2000 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion ... - jetzt ... /ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Herren-Poloshirt ”...” bezeichnete Ware. Dem Antrag war ein Warenmuster, das auch dem Senat vorliegt, beigefügt. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am 27. Januar 2000 die vZTA Nr. DE F/256/00-1, in der das Shirt in die Codenummer 6106 1000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Die Warenbeschreibung in der vZTA lautet (soweit für den Streitfall von Bedeutung) wie folgt:

    Hemdbluse für Frauen, sog. Herren-Polo, Artikel Station, Größe L,

    das Kleidungsstück weist keine Merkmale auf, die auf den Trägerkreis (Männer oder Frauen) schließen lassen (unisex).

    Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Februar 2000 Einspruch, mit dem sie die Einreihung des Shirts als Herrenhemd in die Codenummer 6105 begehrte. Zur Begründung führte sie aus, das Kleidungsstück sei seinem Schnitt nach eindeutig als Herren-Shirt einzuordnen und werde ausschließlich an den Fachhandel für Herrenbekleidung verkauft. Bei der Kollektionserstellung würden die Anatomie des Mannes berücksichtigt und die Maßtabellen für Männer verwendet werden. Das Polohemd ”...” erfülle somit klar die Kriterien des Satzes 2 der Anmerkung 9 zu Kapitel 61, da sein Schnitt klar erkennen lasse, dass es für das männliche Geschlecht bestimmt sei. Die zutreffende Einreihung sei auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Zwar sie der Zollsatz bei beiden Codenummern gleich. Regelmäßig würden jedoch Probleme bei der Erstellung von Exportlizenzen im Ursprungsland auftreten, da die dortigen Behörden eine Ware der hier vorliegenden Art als Herrenbekleidung einreihen und Exportlizenzen ausstellen würden, die bei der Einfuhr nach Deutschland nicht akzeptiert würden. Ferner ergäbe sich ein verzerrtes Bild bei der Außenhandelsstatistik sowie bei der Festlegung von Textilquoten, die der Steuerung und Kontrolle von Warenströmen aus Entwicklungs- und Billiglohnländern in Industriestaaten dienten.

    Mit Entscheidung vom 16. Juni 2000 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bei der streitigen Ware handele es sich um ein konfektioniertes Kleidungsstück aus Gewirken im Sinne des Kapitels 61 der KN. Innerhalb des Kapitels 61 sei die Ware zutreffend als „Hemdbluse für Frauen” in die Position 6106 eingereiht worden. Das Shirt entspreche der Beschreibung einer Hemdbluse in den Erläuterungen zu Position 6106 (KN) Rz. 04.0 - 07.0. Eine Einreihung in diese Position sei auch nicht durch die Anmerkungen zu Kapitel 61 ausgeschlossen. In Betracht käme nur die Anmerkung 4 zu Kapitel 61, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Eine Zuweisung der Ware zu Position 6105 komme nicht in Betracht. Die Positionen 6105 und 6106 würden zwar ähnliche Waren aufnehmen, würden darüber hinaus aber eindeutige geschlechtsspezifische Differenzierungen in Männerbekleidung und Frauenbekleidung vornehmen. Die insoweit einschlägige Anmerkung 9 zu Kapitel 61 definiere die zolltariflichen Unterschiede und bestimme somit die Einreihung als Männer- oder Frauenbekleidung. Nach Satz 1 der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 sei entscheidend, ob das Kleidungsstück einen Verschluss „links über rechts” (= Männerbekleidung) oder „rechts über links” (= Frauenbekleidung) aufweise. Nach Satz 2 der Anmerkung 9 werde diese Bestimmung nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstückes klar erkennen lasse, dass es für das eine oder andere Geschlecht bestimmt sei. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Frauenbekleidung erkennbar seien, seien nach Satz 3 der Anmerkung 9 als Frauenkleidung einzureihen.

    Da das streitige Shirt keine Verschlussanordnung i. S. des Satzes 1 der Anmerkung 9 aufweise und auch nicht allein aufgrund des Schnitts klar als Herrenhemd erkennbar sei, komme gemäß Satz 3 der Anmerkung 9 nur eine Einreihung als Frauenkleidung in Betracht. Da die Anmerkung 9 von klarer Erkennbarkeit spreche, reiche es nicht aus, dass ein Kleidungsstück einen Schnitt aufweise, der es in der einen oder anderen geschlechtsspezifischen Richtung zum Tragen geeignet mache. Vielmehr müssten klare, d. h. eindeutige und unzweifelhafte Merkmale vorhanden sein. Die von der Klägerin geschilderten negativen Folgen beispielsweise auf die Textilquoten oder die Steuerung internationaler Handelsbewegungen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. Sofern das Ergebnis im Einzelfall unakzeptabel erscheine, müsse jedoch eine Änderung der Einreihungsvorschriften angestrebt werden.

    Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, es sei unstreitig, dass das Polo-Shirt aufgrund seiner Beschaffenheit als „konfektionierte Ware aus Gewirken oder Gestricken” in Kapitel 61 einzureihen sei. Streitig sei allein die Auslegung der Anmerkung 9 zu Kapitel 61, wobei die Beklagte (zwischenzeitlich) in Übereinstimmung mit der Klägerin die Auffassung vertrete, dass Satz 2 der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 auch dann anwendbar sei, wenn das Kleidungsstück keinen Verschluss im Sinne des Satzes 1 der Anmerkung 9 habe und ferner, dass der Schnitt eines Kleidungsstückes ein objektives Merkmal zur geschlechtsspezifischen Unterscheidung von Frauen- oder Männerbekleidung darstelle. Streitig sei mithin noch, ob das Polo-Shirt aufgrund seines Schnitts klar als Herrenbekleidung erkennbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Für die Herstellung der Polo-Shirts, die entweder für Frauen oder Männer bestimmt seien, würden für die Schnitterstellung unterschiedliche Maßtabellen verwendet, die auf nationalen und internationalen Empfehlungen von Fachverbänden basierten und die die anatomischen Besonderheiten beider Geschlechter berücksichtigen würden. Diese Maßtabellen würden geschlechtsspezifisch in wichtigen Kriterien maßgeblich voneinander abweichen. Bei gleicher Größenbezeichnung seien die Kleidungsstücke für Männer in der Länge um ca. 10 cm länger, im Brustumfang um ca. 20 cm weiter, in der Schulter um ca. 3,5 cm breiter, im Armloch um ca. 5 cm höher und am Ärmelsaum um ca. 7 cm weiter. Bei vielen wichtigen Maßen, z. B. dem Brustumfang, sei selbst die größte Damengröße noch kleiner als die kleinste Herrengröße. Diese geschlechtsspezifischen Abweichungen seien klar erkennbar im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 und könnten teilweise bereits durch einfache Inaugenscheinnahme, definitiv aber durch einfaches Messen festgestellt werden. Auch in anderen Fällen der Einreihung von Bekleidungserzeugnissen werde die Abmessung als objektives Kriterium angesehen, so zum Beispiel bei der Unterscheidung zwischen Mantel und Anorak oder bei der Mindestrückenlänge von Kleidern. Ausdrücklich weist die Klägerin darauf hin, dass sie nicht die reine Größenbezeichnung (z. B. S, L) als objektives Merkmal ansehe, wohl aber die unterschiedlichen Abmessungen von Frauen- oder Männershirts. Bei Zweifeln rege die Klägerin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

    Die Klägerin beantragt,

    die verbindliche Zolltarifauskunft Nr. DE F/256/00-1 vom 27. Januar 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Polo-Shirt ”...” in die Codenummer 6105 1000 einzureihen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass Satz 2 der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 aufgrund des Erfordernisses der klaren Erkennbarkeit nur in eindeutigen Fällen zur Anwendung kommen könne. Dies sei beispielsweise der Fall bei Kleidungsstücken, die in ihrem Schnitt bestimmte geschlechtsspezifische anatomische Unterschiede berücksichtigen, z. B. Jacken mit Brustabnähern oder Slips, die speziell für Männer geschnitten und ausgeformt seien. Dies eindeutige Unterscheidung zwischen Männer- und Frauenkleidung sei im Streitfall weder durch Aufmachung und Schnitt des Shirts, noch aufgrund der Größenunterschiede gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der Verwendungszweck einer Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohne. Ob letzteres zutreffe, müsse sich anhand objektiver Merkmale und Eigenschaften einer Ware beurteilen lassen (EuGH-Urteil vom 1. Juni 1995 C-459/93 Rnr. 13). Die von der Klägerin beschriebenen Größenunterschiede zwischen Männer- und Frauenkleidern seine keine objektiv feststellbaren Warenmerkmale, die für die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur entscheidend seien. Die Tarifierung anhand objektiv feststellbarer Warenmerkmale solle im Interesse einer raschen Zollabfertigung die Entscheidungsfindung erleichtern und leicht nachprüfbar machen. Das individuelle Nachmessen von Längen, Brustumfang usw. in Verbindung mit der Auswertung von Maßtabellen könne aber kein angemessenes Instrumentarium dafür sein, Kleidungsstücke schnell und sicher in die KN einzureihen. Dass in Einzelfällen die Abmessungen von Kleidungsstücken auch in anderen Positionen der KN als Unterscheidungsmerkmal diene, sei im Streitfall nicht von Bedeutung. Daraus lasse sich nicht ableiten, auch die Anmerkung 9 zu Kapitel 61 bedürfe einer entsprechenden Auslegungshilfe. In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 sei zunächst auf den Wortlaut abzustellen. Satz 2 der Anmerkung 9 bedürfe nicht der Interpretation mit Hilfe diverser Maßangaben.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet. Die in der angegriffenen verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene Einreihung in die Nomenklatur ist zutreffend.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifposition des gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Es ist ferner ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens wichtige, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998 C 328/97, HFR 1999, 321).

    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für das Polo-Shirt „Station” nur eine Einreihung in das Kapitel 61 (Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken) in Betracht kommt.

    Streitig ist allein, ob die Ware als Hemd für Männer in die Position 6105 oder als Hemdbluse für Frauen in die Position 6106 einzutarifieren ist. Die KN selbst enthält weder eine Definition von Hemden noch von Hemdblusen. Die Erläuterungen zu Position 6106 (KN) Rz. 04.0 bis 07.0, die wie bereits oben dargelegt, wichtiges Erkenntnismittel bei der Auslegung der KN sind, enthalten jedoch eine Beschreibung von Hemdblusen. Diese lautet wie folgt:

    „Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links.

    Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen.

    Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, ...

    Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.”

    Das Polo-Shirt ”...” entspricht nach seiner Beschaffenheit und seinem Zuschnitt zweifellos dieser Beschreibung.

    Der oben zitierten Erläuterung ist zu entnehmen, dass sich die in die Positionen 6105 und 6106 einzureihenden Bekleidungsstücke nach ihrem Zuschnitt entsprechen und lediglich hinsichtlich des Verschlusses Differenzierungen bestehen (Überlappung von rechts nach links oder links nach rechts), wobei ein Bekleidungsstück nach Satz 4 der Erläuterung auch dann als Hemdbluse einzureihen sein kann, wenn die Ränder nicht überlappen. Die Erläuterung verweist insoweit auf die Anmerkung 9 zu Kapitel 61. Diese lautet wie folgt:

    „Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss links über rechts aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluss rechts über links aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.”

    Das Polo-Shirt ”...” verfügt über eine Öffnung vorne, die sich mittels Reißverschluss schließen lässt. Die beiden Vorderteile überlappen somit nicht. Unabhängig von der jeweiligen Überlappung der Öffnungen eines Kleidungsstückes erfolgt die Einreihung, wenn der Schnitt eine klare Zuordnung als Männer- oder Frauenkleidung zulässt. In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass der Schnitt eines Kleidungsstückes - unabhängig vom Vorhandensein eines überlappenden Verschlusses - grundsätzlich ein Einreihungsmerkmal sein kann. Zu Recht weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass Satz 2 der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 nach seinem Wortlaut auf eine klare Erkennbarkeit abstellt, wie dies in den von der Beklagten genannten Beispielen (Jakken mit Brustabnähern udgl.) der Fall ist.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin führen die unterschiedlichen Abmessungen von Frauen- und Männershirts nicht zu einer derart klaren Erkennbarkeit für die Zuordnung. Es kann dahinstehen, ob unter „Schnitt” eines Kleidungsstückes auch allein dessen Abmessungen, die sich letztlich nur auf die Größe auswirken, fallen. Die Abmessung eines Kleidungsstückes ist jedenfalls kein objektives Merkmal zur Unterscheidung zwischen Männer- und Frauenbekleidung. Eine zweifelsfreie Zuordnung ist allein anhand der Abmessungen der jeweiligen Kleidungsstücke nicht möglich. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie für die Schnitterstellung Maßtabellen verwende, die auf nationalen und internationalen Empfehlungen von Fachverbänden basieren würden. Die Anwendung dieser Maßtabellen ist mithin nicht zwingend, die Anwendung der empfohlenen Maße - oder eben anderer Maßtabellen - bleibt jedem Hersteller selbst überlassen. Die Praxis zeigt auch, dass die Größen (Abmessungen) je nach Bekleidungshersteller sehr unterschiedlich ausfallen. Sofern das Vorbringen der Klägerin dahin gehend auszulegen ist, das sie nicht auf (Netto-)Maße, sondern allein auf Differenzmaße zwischen Männer- und Frauenbekleidung (z. B. Brustumfang bei Männershirt ca. 20 cm weiter) abstellen möchte, ist dies ebenfalls kein geeignetes objektives Einreihungsmerkmal. In diesem Fall wäre nämlich stets ein Vergleichsstück für die Einreihung erforderlich. Ein solches ist in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - nicht vorhanden.

    Nach Auffassung des Senats ist das Polo-Shirt ”...” weder aufgrund des Schnitts noch aufgrund der Abmessungen eindeutig und damit klar i. S. der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 als Männer- oder Frauenshirt erkennbar. Gemäß Satz 3 der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 hat die Beklagte das Shirt somit zu Recht als Hemdbluse für Frauen in die Tarifposition 6106 eingereiht.

    Auch der von der Klägerin angegebene Verwendungszweck „Shirt für Männer” führt nicht zu einer anderen Einreihung. Grundsätzlich ist die Bestimmung einer Ware kein derselben innewohnendes Merkmal und damit kein objektives Kriterium für ihre Tarifierung bei der Einfuhr, da sich die tatsächliche spätere Verwendung der Ware in diesem Zeitpunkt nicht feststellen lässt (EuGH-Urteil vom 10. Juli 1986 222/85, EuGHE 1986, 2449; BFH-Urteil vom 31. Januar 1989 VII K 8/88, BFH/NV 1989, 677). Lediglich ausnahmsweise darf auf den Verwendungszweck abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Erforderlich ist dann aber, dass anhand der gegebenen Merkmale und Eigenschaften die konkrete Verwendung festgestellt werden kann (s. BFH-Urteil vom 23. Juli 199 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234). Gerade das ist bei der streitgegenständlichen Ware, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall.

    Die von der Klägerin beschriebenen negativen Auswirkungen im Handelsverkehr können nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. In Betracht käme allenfalls eine Änderung der Tarifvorschriften, die beispielsweise über die Fachverbände anzustrengen wäre.

    Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) ab, weil er sich die ausführliche Begründung in der Einspruchsentscheidung, die er für zutreffend hält, zu eigen macht und darauf ausdrücklich verweist.

    Der Senat sieht keine Veranlassung, im Streitfall eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, da nach seiner Auffassung keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen Tarifvorschrift unter Beachtung der Anmerkung 9 zu Kapitel 61 bestehen.

    Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.