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  • 04.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209195

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 17.05.2019 – 12 U 141/17

    1) Zum Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags nach § 8 Abs. 1 VVG (2008).

    a) Die Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG muss auch die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassen. Hierzu gehört auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind.

    b) Die Widerrufsfolgen richten sich nur dann nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 445/14).

    c) Der nach § 152 Abs. 2 VVG zu zahlende Rückkaufswert ist ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu berechnen (ungezillmertes Deckungskapital).

    d) Die nationalen Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs stehen in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien.

    2) Zum Umfang eines Auskunftsanspruchs gegen den Versicherer nach Widerruf.

    3) Zur Frage der Zulässigkeit einer Berufung, mit der statt des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages ein Leistungsantrag (hier: Stufenklage) verfolgt wird.


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    RechtsgebieteVVG, ZPO, RL 2002Vorschriften§§ 8, 9, 152 VVG; §§ 511, 533 ZPO; Art. 35 RL 2002/83/EG; Art. 7 RL 2002/65/EG