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  • 07.04.2016 · IWW-Abrufnummer 146731

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 19.11.2015 – 5 WF 101/15

    Wenn beide (potentielle) Eltern zur Unklarheit der Vaterschaft beigetragen haben, entspricht es nach erfolgloser Vaterschaftsfeststellung regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen ihnen aufzuteilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Beschl. v. 19.11.2015

    Az.: 5 WF 101/15

    In der Familiensache
    A. B.
    - Antragstellerin / Beschwerdeführerin -
    Weitere Beteiligte:
    1. Mutter:
    S. B.
    2. Festzustellender Vater:
    H. T.
    wegen Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses; hier Beschwerde Kosten
    -
    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kratschmer, Richterin am Oberlandesgericht Gissler und Richter am Oberlandesgericht Dr. Frank beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.06.2015 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die weiteren Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    2.

    Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    3.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 324,50 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, beantragte mit Schreiben vom 14.11.2014 die Feststellung, dass der weitere Beteiligte Ziff. 2 ihr Vater ist. Die Mutter habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlichen Verkehr gehabt u.a. mit ihm. Die anderen in Frage kommenden Männer seien jedoch durch Abstammungsgutachten ausgeschlossen.

    Bei ihrer persönlichen Anhörung am 08.01.2015 erklärte die Mutter, dass sie nicht wüsste, dass noch jemand anderes als Vater in Betracht käme. Der weitere Beteiligte Ziff. 2 erklärte bei seiner Anhörung am 11.03.2015, dass er möglicherweise der Vater sei, da er mit der Mutter ein intimes Verhältnis in der Empfängniszeit gehabt habe. Ihm sei nicht bekannt, dass die Mutter in dieser Zeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hätte.

    Das eingeholte Abstammungsgutachten vom 11.05.2015 schloss den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als Vater aus. Die Antragstellerin nahm daraufhin mit Schreiben vom 23.06.2015 ihren Antrag auf Vaterschaftsfeststellung zurück.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.06.2015 sprach das Familiengericht aus, dass die Kosten "der Antragsteller" trägt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 01.07.2015 zugestellt.

    Gegen diesen Beschluss richtet sich das "zulässige Rechtsmittel" der Antragstellerin, das mit Schreiben vom 01.07.2015, eingegangen beim Familiengericht am 03.07.2015, eingelegt wurde. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach § 81 Abs. 3 FamFG einem minderjährigen Beteiligten keine Kosten auferlegt werden könnten.

    Die anderen Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

    1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.

    a. Gegen die nach streitloser Hauptsacheregelung ergangene isolierte Kostenentscheidung des Familiengerichts in vorliegender Familiensache ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, [...] Rn. 15).

    b. Unerheblich ist, dass vorliegend der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist; die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung lediglich mit Kosten in Höhe von 324,50 € belastet (eine 0,5 Gerichtsgebühr gem. Ziff. 1321 Nr. 2 KV FamGKG sowie die Kosten des Gutachtens, zur Berechnung siehe unten). Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird. Insofern richtet sich die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, jeweils nach der Hauptsache (BGH vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13, [...]; BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, [...]). Hauptsache ist hier jedoch die Vaterschaftsfeststellung.

    2. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

    a. Da die Spezialregelung des § 183 FamFG bei Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht eingreift, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG (vgl. BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, [...] Rn. 6). Diese Vorschrift ist gem. § 83 Abs. 2 FamFG auch dann anzuwenden, wenn wie hier der Antrag zurückgenommen worden ist.

    b. § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Der Reformgesetzgeber wollte mit der Umgestaltung der Regelung zur Kostenentscheidung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen, dass das Gericht nicht nur - wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten nach billigem Ermessen vornehmen kann. Das Gericht hat in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, [...] Rn. 11 ff.).

    c. Nach diesen Maßstäben kann die vom Familiengericht getroffene Kostenentscheidung keinen Bestand haben.

    aa) Im vorliegenden Fall hat der Senat als Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG zu treffen.

    Zwar findet nach allgemeiner Meinung eine Überprüfung der im Ermessen des Gerichts stehenden Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur dahingehend statt, ob die Ermessensausübung fehlerhaft war (vgl. BGH vom 28.02.2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893, [...] Rn. 15; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 81a; MünchKomm/Schindler, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 98). Hier ist aber jedenfalls eine Ermessensausübung aus der angefochtenen Entscheidung, die keinerlei Begründung enthält, nicht ersichtlich.

    bb) Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG greift nicht ein.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Anlass für das Verfahren gegeben hat.

    Allein der Umstand, dass die Mutter nach Ausschluss von offenbar zwei potentiellen Vätern den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als möglichen Vater benannt hat, stellt kein grobes Verschulden ihrerseits dar, da dieser bei seiner Anhörung bestätigt hat, dass er während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte und deshalb als Vater in Frage komme.

    cc) Keine Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG, nach der einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Der Begriff der Kindschaftssachen ist in § 151 FamFG abschließend geregelt. Wie sich insbesondere aus § 111 FamFG ergibt, gehören Abstammungssachen gemäß § 169 FamFG nicht dazu. Diese Klarstellung hat der Gesetzgeber im Jahr 2012 ausdrücklich vorgenommen, um es zu ermöglichen, insbesondere bei erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsanträgen dem antragstellenden Kind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuerlegen (vgl. BR-Drucksache 308/12, Seite 29).

    dd) Damit bleibt es mangels Eingreifens eines Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 FamFG bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

    Dabei ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann. Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht. Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 243). Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, [...] Rn. 16).

    Hinsichtlich der Gerichtskosten stellt die Bedeutung des Verfahrens für die einzelnen Beteiligten einen geeigneten Maßstab dar. Es besteht dabei eine gemeinsame Verantwortung der in Frage kommenden Eltern für die Klärung der Vaterschaft des Kindes. Auch der weitere Beteiligte Ziff. 2 hat durch den Geschlechtsverkehr mit der Mutter (offenbar ungeschützt, da er selbst die Vaterschaft für möglich hielt) dazu beigetragen, dass er als Vater des Kindes in Betracht kam. Die Mutter sowie der weitere Beteiligte Ziff. 2 als der zunächst in Frage kommende Vater haben sich deshalb an den Gerichtskosten zu beteiligen.

    Dagegen entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, das Kind an den Gerichtskosten zu beteiligen. Das Kind hat einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Bestehen - wie hier - auf Grund des Verhaltens anderer Beteiligter Unklarheiten darüber, wer sein Vater ist, und ergreift kein anderer Beteiligter die Initiative, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung der Abstammung einzuleiten. In einer solchen Konstellation entspricht es regelmäßig nicht der Billigkeit, das Kind mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. OLG Oldenburg vom 15.01.2013 - 13 UF 135/12, [...] Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 15). Gründe, die im Einzelfall für eine Kostenbeteiligung des Kindes sprechen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist ebenfalls die gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten zur Klärung der Vaterschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus entspricht es dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat. Dies galt bereits nach der vorangegangenen Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG a.F., da auch in dieser die Auferlegung der Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht war, dass sie der Billigkeit entsprach. Daraus wurde abgeleitet, dass die Auferlegung der Kosten also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedürfte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Auflage 2003, § 13a FGG Rn. 21 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der nunmehr geltenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG daran etwas ändern wollte (so aber ohne nähere Begründung MünchKommZPO/Schindler, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 7), lediglich die Ausnahmetatbestände wurde in § 81 Abs. 2 FamFG gegenüber § 13a Abs. 1 S. 2 FGG a.F. erheblich ausgeweitet. Eine stärkere Anknüpfung an die Kostenregeln des Zivilprozessrechts (so Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 44) sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6308, S. 215), da gerade nicht das starre Erfolgsprinzip des § 91 ZPO gelten soll (so auch Keidel/Zimmermann, a.a.O.). Damit bedarf es weiterhin besonderer Begründung dafür, wenn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gerichtskosten nicht hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten auf einen anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. dazu bereits Senat vom 02.06.2015 - 5 WF 194/14, [...]; ebenso wie hier OLG Köln vom 12.12.2011 - 4 UF 256/11, [...] Rn. 4; OLG Celle vom 26.04.2010 - 15 UF 40/10, [...] Rn. 10; OLG Nürnberg vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09, [...] Rn. 51; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Auflage 2014, § 81 Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 6.2; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 7).

    Besondere Umstände über die bereits erwähnten Tatsachen hinaus sind hier nicht ersichtlich. Unter Abwägung aller Umstände verbleibt es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz der Nichterstattung von außergerichtlichen Kosten.

    III.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Kosten, die die Antragstellerin nicht tragen will. Anzusetzen sind daher die Gerichtskosten in Höhe von 0,5 x 89 € gem. Ziff. 1321 Nr. 2 KV-FamGKG sowie die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 280 €.

    Die Entscheidung über die Kostenerhebung und Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Auch hier gilt der oben dargelegte Grundsatz, dass in der vorliegenden Konstellation außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.