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  • 12.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231196

    Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 20.07.2022 – 4 U 24/21

    1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließen-den mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen.

    2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden.

    3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.


    Oberlandesgericht Bremen

    Urteil vom 20.07.2022


    In dem Rechtsstreit
    [...],
    Klägerin,
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt [...]
    gegen
    [...],
    Beklagter,
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältin [...],

    hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2022 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. xxx, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.11.2021 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 116.146,05 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

    Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Vertretung in dem Scheidungs- und Güterrechtsverfahren gegen ihren damaligen Ehemann vor dem Amtsgerichts Zeven (Az. [...]).

    Durch Beschluss vom 03.04.2018 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 155.933,58 € zzgl. Zinsen verpflichtet. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses des Amtsgerichts Zeven wird auf Anlage 1 (BI. 15 ff. d.A.) Bezug genommen.

    Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte am 14.05.2018, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, Beschwerde beim (insoweit unzuständigen) Oberlandesgericht C. ein. Zuständig für die Einlegung der Beschwerde wäre gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG das Amtsgericht Z. gewesen. Der Beschluss vom 03.04.2018 wurde somit rechtskräftig; der Ehemann der Klägerin vollstreckte hieraus.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Beschwerdeverfahren, hätte der Beklagte die Beschwerde fristgemäß beim zuständigen Gericht eingelegt, zu ihren Gunsten ausgegangen wäre. Deshalb sei der Beklagte nunmehr zum Ersatz der wegen der verspätet erhobenen Beschwerde entstandenen Schäden verpflichtet.

    Im Einzelnen hat die Klägerin dazu die Auffassung vertreten, dass das von ihr durch notariellen Kaufvertrag vom 28.01.1998 von ihrer Mutter erworbene Wohngrundstück in X., A.-Straße [...], im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens in ihrem Anfangsvermögen und nicht in ihrem Endvermögen hätte berücksichtigt werden müssen, da der Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert sei.

    Hintergrund hierfür ist unstreitig, dass die Klägerin und ihre Mutter am 28.01.1998 einen Kaufvertrag über das Grundstück in X., A.-Straße [...], abgeschlossen hatten. Dabei wurde neben einem Kaufpreis von 55.000,00 DM die Zahlung einer lebenslangen Rente von zunächst monatlich 800,00 DM über 24 Monate und anschließend monatlich 1.000,00 DM vereinbart. Gleichzeitig wurde der Mutter ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der im Stallgebäude befindlichen Einliegerwohnung eingeräumt. Sowohl die Reallast als auch das Nießbrauchrecht wurden durch Eintragung in das Grundbuch dinglich gesichert.

    Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Grundstück zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter erworben. Dies zeige schon der am 23.08.1984 zwischen der Klägerin, ihren Geschwistern und der Mutter geschlossene Erbvertrag, welcher die Erbeinsetzung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks als Hofgrundstück regele. Hinsichtlich des Inhalts des Erbvertrages wird auf Anlage 6 (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.

    Der im Grundbuch eingetragene Höfevermerk sei nur deshalb gelöscht worden, weil die Mutter der Klägerin habe verhindern wollen, dass die Schwester der Klägerin S., welche als Landwirtin die formalen Voraussetzungen zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks erfüllt hätte, den Hof bekomme.

    Die Klägerin hat behauptet, ihre Mutter habe sich mit der Bitte an sie gewandt, dass sie und ihr damaliger Ehemann von Y. in den Norden zurückkehren und das streitgegenständliche Grundstück übernehmen sollten. Die Mutter habe eine geringe Rente erhalten und es sei ihr daran gelegen gewesen, dass das Grundstück im Familienbesitz bleibe. Im Hinblick hierauf sei es dann zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen.

    Der Beklagte habe es in dem Verfahren vor dem Familiengericht versäumt entsprechend vorzutragen. Dieser Fehler hätte im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht den Wert des Grundstücks zum Erwerbszeitpunkt 1998 in Höhe von 109.521,05 € im Anfangsvermögen der Klägerin berücksichtigt hätte.

    Der Wert des Grundstücks zum damaligen Zeitpunkt setze sich zusammen aus dem Kaufpreis in Höhe von 28.121,05 € (55.000,00 DM), dem Barwert der Leibrente in Höhe von 64.400,00 € und dem Barwert des Nießbrauchrechts in Höhe von 17.000,00 €. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die durch den Sachverständigen im familienrechtlichen Zugewinnausgleichverfahren zum Stichtag am 07.10.2013 festgestellten Barwerte.

    Ausgehend davon, dass dieser Wert im Anfangsvermögen der Klägerin berücksichtigt worden wäre, hätte nur die während der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks im Endvermögen berücksichtigt werden dürfen: Die Wertsteigerung sei die Differenz zwischen dem von dem Gutachter zum Scheidungszeitpunkt festgestellten Wert in Höhe von 365.000,00 € und dem Wert des Grundstücks zum Erwerbszeitpunkt.

    Daneben hat die Klägerin vorgetragen, sie habe bereits vor der Eheschließung drei Pferde erworben, welche ebenfalls in ihrem Anfangsvermögen hätten berücksichtigt werden müssen. Es sei lediglich ein weiteres Pferd während der Ehe zugekauft worden. Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts, welches für vier Pferde einen Wert von 15.000,00 € angesetzt habe, wäre im Anfangsvermögen ein Wert für die drei Pferde in Höhe von 11.250,00 € einzusetzen gewesen.

    Im Endvermögen ihres früheren Ehegatten wäre zudem dessen kostspielige Golfausrüstung mit einem Mindestwert vom 2.000,00 € zu berücksichtigen gewesen.

    Der Beklagte habe es versäumt, diese weiteren Positionen in das Zugewinnausgleichsverfahren einzubringen.

    Unter Berücksichtigung der Werte für das Grundstück in Höhe von 109.521,05 € und der Pferde in Höhe von 11.250,00 € im Anfangsvermögen der Klägerin sowie des Wertes der Golfausrüstung in Höhe von 2.000,00 € im Endvermögen des früheren Ehegatten der Klägerin, hätte sich hieraus ein Überschuss des Zugewinns in Höhe von 79.575,06 € anstatt der vom Gericht festgestellten 311.867,16 € ergeben.

    Dem früheren Ehegatten der Klägerin hätte deshalb nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 39.787,53 € zugesprochen werden dürfen. Die Differenz zwischen dem festgesetzten Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 155.933,58 € und den 39.787,53 €, mithin 116.146,05€, sei der der Klägerin entstandene Schaden, welchen sie nunmehr geltend mache.

    Ursprünglich hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 155.933,58 € klageweise geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2021 hat sie die Klage in Höhe von 39.787,53 € zurückgenommen.

    Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 116.146,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Inkrafttreten des Beschlusses vom 03.04.2018 zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei durch die versäumte Einlegung der Beschwerde kein Schaden entstanden, weil das Beschwerdegericht dem früheren Ehegatten der Klägerin keinen geringeren Zugewinnausgleich zugesprochen hätte. Das Amtsgericht Z. habe das streitgegenständliche Grundstück in X. zu Recht nicht dem Anfangs- sondern dem Endvermögen der Klägerin zugerechnet, da der Erwerb des Grundstücks nicht zum Zweck einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei.

    Die Klägerin habe mit ihrer Mutter einen reinen Kaufvertrag geschlossen, was schon dadurch deutlich werde, dass der Wert der von ihr übernommenen Gegenleistung dem Wert des Grundstücks im Jahr 1998 entsprochen habe.

    Der Beklagte hat behauptet, dass die Auflistung zum Zugewinn der Klägerin zudem unvollständig sei, da die Klägerin während der Ehe noch Eigentümerin eines weiteren landwirtschaftlichen Grundstücks geworden sei, welches ebenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Endvermögen der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen.

    Hinsichtlich der Pferde und der Golfausrüstung fehle es schon an der Angabe von wertbildenden Merkmalen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.11.2021 abgewiesen.

    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zwar seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt habe, weil er die Beschwerde statt beim insoweit zuständigen Amtsgericht Z. beim Oberlandesgericht C. eingelegt habe. Aus dieser Pflichtverletzung habe sich aber kein Schaden für die Klägerin ergeben. Das Amtsgericht Z. habe das Grundstück der Klägerin in X. zutreffend nicht als dem Anfangsvermögen zuzurechnenden privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB gewertet, sondern es lediglich im Endvermögen der Klägerin berücksichtigt. Denn die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen, dass sie das streitgegenständliche Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter erworben habe.

    Auch seien weder die Pferde im Anfangsvermögen der Klägerin noch die Golfausrüstung im Endvermögen des Ehemannes zu berücksichtigen, weil es insoweit an spezifischen Angaben fehle, die eine Wertermittlung ermöglichen würden.

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie rügt, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe, da vorab nicht offengelegt worden sei, dass das Landgericht ihren, der Klägerin, Vortrag zum Vorliegen eines privilegierten Erwerbs des Grundstücks in X. für nicht ausreichend gehalten habe. Würde das Landgericht seine Hinweispflicht erfüllt haben, hätte sie, die Klägerin, unter Beweisantritt zur Motivlage der Mutter der Klägerin und zur familiären Vorgeschichte weiter vorgetragen.

    Dazu behauptet die Klägerin, dass nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1983 sie und ihre Geschwister das Erbe ausgeschlagen und ihre Mutter den gesamten Hof in X. geerbt habe. Am 23.08.1984 sei dann zwischen der Mutter, der Klägerin und ihren drei Geschwistern ein notarieller Erbvertrag geschlossen worden (Anlage K6, Bl. 32 ff. d.A.), nach dessen Inhalt der Hof im Todesfall der Mutter insgesamt erhalten bleiben und von einem der Kinder nach den im Erbvertrag gesetzten Bedingungen und in der dort genannten Reihenfolge übernommen werden sollte. Sie, die Klägerin, sei zunächst an dem Hof nicht interesseiert gewesen, weil sie seit Herbst 1992 in Y. gelebt habe, weil sie und ihr aus Y. stammender (zukünftiger) Ehemann Herr E. dort in Zahnarztpraxen gearbeitet hätten. Erst als sich abgezeichnet habe, dass allenfalls ihre Schwester S., die die Mutter aber nicht als Hoferbin haben wollte, den Hof übernehmen könnte, seien sie und Herr E. unter Beeinflussung der Mutter 1993 wieder nach X. in ein ebenfalls der Mutter gehörendes Haus gezogen. Hintergrund für den Umzug sei gewesen, dass die Mutter ihre Bereitschaft erklärt habe, ihr, der Klägern, den Hof zu übergeben und zudem die Möglichkeit bestanden habe, gemeinsam mit Herrn E. in Z. eine Zahnarztpraxis zu übernehmen. Die Entscheidung der Mutter, ihr, der Klägerin, den Hof zu übertragen, habe zu massiven (Rechts-) Streitigkeiten mit der "übergangenen" Schwester S. geführt. 1996 habe es zur einvernehmlichen Klärung der Rechtsnachfolge den Entwurf eines "Übergabevertrages" des Notars N., gegeben (Anlage K 19), der aufgrund von Streitigkeiten mit der Schwester S. nicht abgeschlossen worden sei. Da die Mutter bis ins Jahr 1997 die versprochene Hofübergabe nicht umgesetzt habe, hätte sie, die Klägerin, mit ihrem Ehemann begonnen, ein Haus in Z. zu suchen. Um den Umzug zu verhindern, habe die Mutter angeboten, ihr, der Klägerin, das Haupthaus des Hofes und die Pferdewiese zu übertragen. So sei es dann am 28.01.1998 zu dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag gekommen. In der Folge sei sie, die Klägerin, mit ihrer Familie in das Haupthaus A.-Straße [...] in X. gezogen, wo sie selbst immer noch lebe. Der Erwerb des Haupthauses und der Pferdeweide seien im Vorgriff auf den geplanten Erbgang erfolgt.

    Für diese familiäre Vorgeschichte benennt die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz Herrn E., ihren geschiedenen Ehemann, als Zeugen. Dass Herr E. nicht schon erstinstanzlich benannt worden sei, habe nichts mit Nachlässigkeit zu tun. Bei der Intensität und Härte der ehelichen Auseinandersetzung sei eine Benennung des Zeugen erstinstanzlich ausgeschlossen gewesen, weil sie, die Klägerin, davon ausgegangen sei, dass ihr der Zeuge E. nur noch mehr habe schaden wollen. Da der Streit durch Vergleich vom 21.07.2021 beendet und eine Zahlung der bislang fälligen Raten aus dem Vergleich auch erfolgt sei, sei nunmehr Ruhe zwischen den geschiedenen Eheleuten eingekehrt, so dass einer Vernehmung des Herrn E. nichts mehr im Wege stehe.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich aus der familiären Vorgeschichte ergebe, dass es sich bei dem Vertrag vom 28.01.1998 nicht um einen normalen Immobilienkauf gehandelt habe, sondern die Mutter das familiär geprägte Ziel verfolgt habe, dass sie, die Klägerin, mit ihrer Familie in X. bleibe und nicht von dort wegziehe. Der Hof sei ein Lockangebot der Mutter gewesen, sie zunächst zum Umzug von Y. nach X. zu bewegen und später einen erneuten Umzug nach Z. zu verhindern.

    Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass das Landgericht den Wert des Grundstücks unzutreffend ermittelt habe und trägt dazu weiter vor.

    Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte der Klägerin ein Darlehen über den von ihr zu zahlenden Zugewinnausgleichbetrag angeboten habe. Aus diesem Angebot ergebe sich, dass der Beklagte selbst davon überzeugt gewesen sei, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven Erfolg gehabt hätte.

    Soweit der Beklagte vortrage, dass sie bislang keine Auskünfte über die Höhe der aus der Ehezeit stammenden Mängelgewährleistungsforderungen gegenüber Handwerkern erteilt habe, liege das daran, dass wegen laufender Rechtsstreitigkeiten nicht klar sei, ob und in welchem Umfang solche Forderungen bestehen.

    Die Klägerin beantragt,

    das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der Schlussanträge der Klägerin in erster Instanz zu verurteilen.

    Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Bereits nach eigenem Vortrag der Klägerin sei die Berufung unbegründet. Es fehle bereits an einer Darlegung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs, weil die Klägerin verschiedene Positionen nicht berücksichtigt habe, die zu ihren Lasten in den Zugewinn einzurechnen seien (z.B. Wert der Pferde und des Pferdeanhängers; Forderungen gegenüber Handwerkern, zu deren Höhe bislang keine Auskunft erteilt sei; ihr Eigentum am Flurstück [...]).

    Darüber hinaus seien nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu den Werten von Leistung und Gegenleistung die Voraussetzungen für einen privilegierten Erwerb beim Kauf des Grundstücks nicht gegeben. Zudem sei der zwischen der Klägerin und ihrer Mutter geschlossene Kaufvertrag nicht als Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu qualifizieren. Dazu trägt der Beklagte weiter vor.

    Das Vorbringen der Klägerin zur familiären Vorgeschichte werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei der Vortrag verspätet und rechtlich unerheblich. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde Herr E. nicht bereits erstinstanzlich als Zeuge benannt worden sei.

    Schließlich stelle das Darlehensangebot des Beklagten weder ein Schuldanerkenntnis dar noch rechtfertige es die Annahme, dass das familiengerichtliche Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Klägerin ausgegangen wäre.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien (§ 540 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2022 ergänzend Bezug genommen.

    II.

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB hat, weil ihr durch die anwaltliche Pflichtverletzung kein Schaden entstanden ist.

    1. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag nach Maßgabe der §§ 611 ff., 675 ff. BGB zustande gekommen. Es steht nicht im Streit, dass die Klägerin den Beklagten mandatiert hat, das familienrechtliche Verfahren in erster und zweiter Instanz vor dem Amtsgericht Z. bzw. dem OLG C. zu führen.

    2. Außer Streit steht auch, dass der Beklagte objektiv eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB verletzt hat, indem er es versäumt hat, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 03.04.2018 rechtzeitig bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG), hier also dem insoweit zuständigen Amtsgericht Z.. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Exkulpiert hat sich der Beklagte nicht.

    3. Auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren vermag der Senat aber nicht festzustellen, dass der Klägerin aus dieser anwaltlichen Pflichtverletzung des Beklagten der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

    a) Der Rechtsanwalt, der wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schadensersatz schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten und bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stünde (BGH, Urteil vom 07.02.2008, IX ZR 149/04, juris, Rn. 24). Voraussetzung einer Haftung ist neben einer (hier vorliegenden) Pflichtverletzung, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der anwaltliche Berater sich pflichtgemäß verhalten hätte. Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14.06.2012, IX ZR 145/11, juris Rn. 42; BGH, BGH, Urteil vom 05.02.2015, IX ZR 167/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18.02.2016, IX ZR 191/13, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2016, IX ZR 191/13, juris Rn. 9 m.w.N). Dieser erfordert hierbei nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, IX ZR 167/13, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 18.02.2016, IX ZR 191/13, juris Rn. 9).

    Die Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung im Vorprozess obsiegt hätte, ist dabei aus der Sicht des mit dem Regressanspruch befassten Gerichts zu beurteilen (BGH Urteil vom 13.06.1996, IX ZR 233/95, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 16.05.2002, IX ZR 27/04, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet worden wäre.

    Hinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwenden sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007, IX ZR 232/03, juris Rn. 7; OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2009, 3 U 108/08, juris Rn. 18).

    Der Klägerin oblag im Zugewinnausgleichsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für ihr positives Anfangsvermögen (MüKoBGB/Koch, 9. Aufl., § 1374 BGB Rn. 44). Zudem ist der Ehegatte, der behauptet, Vermögen während des Güterstandes privilegiert erworben zu haben, für den Erwerbstatbestand darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 20.07.2005, XII ZR 301/02, juris Rn. 13; MüKoBGB/Koch, a.a.O., § 1374 Rn 47). Die Klägerin trägt damit auch im hiesigen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast für ihr positives Anfangsvermögen und dafür, dass der Erwerb des Grundstücks A.-Straße [...] in X. einen privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB darstellt.

    b) Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass das Grundstück der Klägerin, das sie 1998 von ihrer Mutter erworben hatte, nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen war, da die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie das streitgegenständliche Grundstück zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter erworben hat. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin fest.

    aa) Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen (vgl. Grüneberg/Siede, BGB, 81. Aufl., § 1376, Rn. 14; MüKoBGB/Koch, a.a.O., § 1374 Rn 29). Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1995, IV ZR 36/94, juris Rn. 12).

    Entscheidend für die Beurteilung, ob ein privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB vorliegt, ist letztlich, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bei Vertragsschluss im Vordergrund steht. Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB besteht darin, solche Vermögensbestandteile der Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, oder die einem Ehegatten von Dritten aufgrund persönlicher Beziehungen oder ähnlicher Umstände zufließen, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat. Insoweit besteht kein Grund dafür, einen Ehegatten an einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gründen zugefallen ist. Erreicht wird dieser Ausschluss dadurch, dass der Wert des Erwerbs dem Anfangsvermögen zugeschlagen wird (vgl. Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rn. 9). Aus diesem Grund kann die Bestimmung des § 1374 Abs.2 BGB grundsätzlich auch dann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gründen in die Rechtsform eines Kaufvertrages gekleidet worden ist. Erforderlich hierfür ist wiederum, dass ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass trotz der Wahl der Rechtsform eines Kaufvertrages, ein künftiger Erbgang vorweggenommen werden soll.

    Die Vorwegnahme eines künftigen Erbgangs liegt in der Regel dann vor, wenn einem Abkömmling ein Grundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen unter Lebenden übergeben wurde. Auf einen solchen Erwerbsvorgang deuten die Einräumung eines Leibgedinges, die Pflicht zu Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister, die Übernahme von Beerdigungskosten und die Verpflichtung zur Grabpflege hin, selbst wenn von einem gewissen Übergewicht der kapitalisierten Gegenleistung auszugehen ist (Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rn. 9). Bei einem Vermögensübergang aufgrund eines Kaufvertrages müssen durch einen Vergleich der Werte des Übergebenen und der Gegenleistung Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob es sich nach dem Willen der Vertragsschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 8/05, juris Rn. 17; Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rn.14).

    bb) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der als Kaufvertrag bezeichnete notarielle Kaufvertrag vom 28.01.1998 auch nach den genannten Grundsätzen nicht als Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ausgelegt werden kann. Es fehlt an den dafür erforderlichen Anhaltspunkten. Vielmehr liegen ausreichend Indizien dafür vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen bewusst als solchen geschlossenen Austauschvertrag handelt, in welchem Leistung und Gegenleistung in einem Äquivalenzverhältnis stehen.

    Der notarielle Kaufvertrag vom 28.01.1998 selbst bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde. Beurkundet worden ist ein Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. An keiner Stelle des notariellen Kaufvertrages befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass dieser mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht der Klägerin nach ihrer Mutter geschlossen worden ist. Der Vertrag enthält vielmehr Standardformulierungen eines gängigen Grundstückskaufvertrages (z.B. Regelungen für den Fall des Zahlungsverzuges, eine Unterwerfung der Klägerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen, eine Eigentumsvormerkung).

    Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass sich auch aus den von der Klägerin nach dem Kaufvertrag zu erbringenden Gegenleistungen (neben der Zahlung von 55.000,00 DM die Zahlung einer Leibrente sowie der Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts an der im Stallgebäude befindlichen Einliegerwohnung) nichts anderes ergibt. Ein Leibgedinge oder auch ein Nießbrauchrecht sind vor allem dann typische Abreden für ein Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, wenn diese eingeräumt werden, um den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebensbedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen Lebensabend abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 8/05, juris Rn. 17). Die Klägerin hat schon erstinstanzlich nicht hinreichend dazu vorgebracht, dass durch die Einräumung der Leibrente und des Nießbrauchrechts der Lebens- und Pflegebedarf ihrer Mutter gesichert werden sollte. Vielmehr trägt sie vor, dass ihre Mutter ab 2008 auf die Zahlung der Leibrente verzichtete und auch die durch den Nießbrauch gesicherte Wohnung nicht bewohnte. Ergänzendes Vorbringen dazu ist in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Zudem hat das Landgericht in Ziff. 3.1.2 (S. 11 f.) des angefochtenen Urteils im Einzelnen berechnet, dass der Wert des Grundstücks zum Erwerbszeitpunkt 1998 dem Wert der von der Klägerin erbrachten Gegenleistung mindestens entsprach, was die Klägerin im Übrigen auch selbst vorgetragen hat. Diese Berechnungen, denen der Senat folgt, sind in der Berufungsbegründung nicht dezidiert angegriffen worden. Insbesondere hat die Klägerin keine "Gegenrechnung" präsentiert, die für ihre Behauptung eines privilegierten Erwerbes sprechen würde, bei dem die Leistung die Gegenleistung regelmäßig überwiegt. Bei einer Grundstücksübertragung zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge wäre typischerweise aber zu erwarten, dass diese zumindest teilweise im Wege der Schenkung erfolgt. Das ist hier gerade nicht der Fall.

    Auch der vorgelegte Erbvertrag vom 23.08.1984 bietet keinen Hinweis darauf, dass der fast 14 Jahre später erfolgte Grundstückskaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht der Klägerin geschlossen worden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 des Erbvertrages ausdrücklich an die Hofeigenschaft des Grundstücks anknüpft und Voraussetzung für die jeweilige Erbeinsetzung ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Voraussetzungen eines Hoferben erfüllt und den Hof entweder selbst bewirtschaftet oder an einen Bewirtschafter verpachtet. Diese Regelung war erforderlich, weil nach dem Höferecht ein Hof im landwirtschaftlichen Sinne nur auf eine Person übertragen werden kann, um den Hof in seiner Gänze zu erhalten. Der entsprechende Hofvermerk war aber unstreitig bereits im Jahre 1996 und damit vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks Eichenweg 12 gelöscht worden. Für diesen Fall sollte ausweislich § 2 des Erbvertrages die gesetzliche, gegebenenfalls die anzuordnende testamentarische Erbfolge gelten. Gesetzliche Erben der Mutter sind die Kinder zu gleichen Teilen und nicht die Klägerin allein. Etwaige Ausgleichszahlungen an die Geschwister der Klägerin oder andere typische Regelungen bei Vorliegen von Verträgen mit einem von mehreren Erben waren nicht vorgesehen. Es ist deshalb schon nicht ersichtlich, dass § 1 des Erbvertrages die Grundlage für den später geschlossenen Kaufvertrag bilden sollte. Zudem ist mit dem Kaufvertrag vom 28.01.1998 nicht das gesamte Hofgrundstück, sondern lediglich das Haupthaus und die Pferdeweide von der Mutter an die Klägerin verkauft worden. Das hatte zur Folge, dass der ursprüngliche Hof anschließend im Eigentum von zwei Personen, nämlich teilweise der Klägerin und teilweise der Mutter, stand. Ein Zusammenhang zwischen der ursprünglich im Erbvertrag beabsichtigten Übertragung eines landwirtschaftlich genutzten Hofgrundstücks zu dem in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag ist deshalb nicht ersichtlich.

    Auch die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung eingereichten Testamente der Mutter vom 24.10.2001 und 02.01.2021 sind insofern unerheblich, weil sie einerseits nach Abschluss des Kaufvertrages vom 28.01.2018 verfasst wurden und andererseits auch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass die Übertragung der Grundstücke durch Kaufvertrag vom 28.01.2018 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sind.

    cc) Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Zweck der Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks darin bestand, die Klägerin so zu stellen, als hätte sie ihre Mutter bereits beerbt.

    Selbst wenn man die in der Berufungsbegründung von der Klägerin behauptete, vom Beklagten bestrittene, familiäre "Vorgeschichte" als zutreffend unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass die Grundstücksübertragung der vorweggenommenen Erbfolge dienen sollte.

    Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Mutter die Übertragung des Hofes auf die Klägerin als "Lockangebot" verwendet habe, um die Klägerin und ihren späteren Ehemann im Jahre 1993 zu einem Umzug von Y. nach X. zu bewegen. Als es in den darauffolgenden Jahren dann doch nicht zu einer Übertragung des Hofes gekommen sei und die Klägerin und ihr Ehemann im Jahre 1997 überlegt hätten von X. nach Z. zu ziehen, sei die Mutter nach dem Vorbringen der Klägerin "gezwungen (gewesen), etwas zu unternehmen". Sie habe dann (nicht den gesamten Hof, sondern lediglich) das Haupthaus und die benachbarte Pferdeweide auf die Klägerin durch den Vertrag vom 28.01.1998 übertragen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wird danach deutlich, dass es offensichtlich nicht Hauptmotiv der Mutter war, das Grundstück mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auf die Klägerin zu übertragen, sondern einen Umzug der Klägerin und ihrer Familie zu verhindern. Hierzu hat die Mutter auch nicht den ganzen Hof, sondern lediglich einen Teil, nämlich Haupthaus und Pferdeweide, im Rahmen eines gängigen Grundstückskaufvertrages übertragen.

    Wegen der fehlenden Erheblichkeit des diesbezüglichen Berufungsvortrages der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag nebst entsprechendem Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO als neues Angriffsmittel zuzulassen ist.

    e) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der am 28.01.1998 zwischen der Klägerin und ihrer Mutter geschlossene Grundstückskaufvertrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin und ihre Mutter einen reinen Kaufvertrag abschließen wollten, in dem sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde, ergeben sich nicht.

    4. Aus dem Umstand, dass der Beklagte der Klägerin angeboten hat, ihr ein Darlehen über den vom Amtsgericht [...] in dem Beschluss vom 03.04.2013 festgesetzten Betrag des Zugewinnausgleichs zu gewähren, lassen sich Ansprüche der Klägerin ebenfalls nicht ableiten. Dieses Darlehensangebot stellt unstreitig kein Schuldanerkenntnis des Beklagten dar. Auch andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ergibt, dass sich der Beklagte zur Zahlung des in Rede stehenden Betrages verpflichten wollte, sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte möglicherweise Wege gesucht hat, die Folgen aus dem amtsgerichtlichen Beschluss für die Klägerin wegen seiner anwaltlichen Pflichtverletzung abzumildern, ist kein Hinweis darauf, dass eine Beschwerde der Klägerin in dem Zugewinnausgleichsverfahren erfolgreich gewesen wäre.

    5. Die Ausführungen des Landgerichts, dass weder die Pferde im Anfangsvermögen der Klägerin noch die Golfausrüstung im Endvermögen des Ehemannes zu berücksichtigen seien, weil es insoweit an spezifischen Angaben fehle, die eine Wertermittlung ermöglichen würden, sind mit der Berufung nicht angegriffen worden.

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    7. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 280 Abs.1 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB, § 1374 Abs. 2 BGB, § 97 ZPO