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  • 06.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221590

    Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 12.11.2020 – 4 WF 67/20

    1. Bei einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages handelt es sich um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

    2. Der Verfahrenswert richtet sich in einem solchen Verfahren in der Regel nach der Jahresnettomiete.


    Oberlandesgericht Bremen

    Beschluss vom 12.11.2020


    Tenor:

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 16.5.2020 wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Den Mietvertrag für die vormals gemeinsam bewohnte Ehewohnung hatten sie gemeinsam abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren ist die Antragsgegnerin mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 16.04.2020 auf Antrag des Antragstellers verpflichtet worden, gegenüber der Vermieterin ihre Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages zu erteilen und/oder an einer solchen Kündigung mitzuwirken. Mit Beschluss vom 16.05.2020 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 4.380 € festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Antragsgegnerin mit einer mit Schriftsatz vom 5.6.2020 eingelegten Beschwerde, mit welcher sie beantragt, den Verfahrenswert auf lediglich 1.500 € festzusetzen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Ehewohnungssache im Sinne von § 200 Abs. 1 Nr. FamFG handele, so dass der Gegenstandswert gem. § 48 Abs. 1 FamGKG festzusetzen sei. Bei einer Zustimmung zur Kündigung anstelle der Zuweisung, zumal während der Trennungszeit, erscheine der volle Wert von 3.000 € allerdings unbillig, sodass in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 41 FamGKG stattdessen der hälftige Regelwert angemessen sei. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

    II.

    Die gemäß § 59 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Familiengericht hat den Verfahrenswert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

    § 48 FamGKG ist nicht anwendbar, weil es sich bei einem Antrag auf Mitwirkung an der Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnungsmietvertrages entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine Ehewohnungssache im Sinne von § 200 Abs. Nr. 1 FamFG handelt, sondern um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (OLG Köln, FamRZ 2011, 891; OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 614; OLG Hamm, FamRZ 2015, 667; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Auflage, § 266 Rn. 18; Heinemann, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81. Lieferung 09.2020, sonstige Familienstreitsachen, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG, Rn. 40.5; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 5. Auflage, § 266 Rn. 54b; Prütting/Helms/Neumann, a.a.O., § 200 Rn. 7; Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Auflage, § 1568a Rn. 12 a.E.; Breidenstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1568a BGB (Stand: 15.10.2019) Rn. 2).

    Der Verfahrenswert ist daher gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an der Abgabe der von der Antragsgegnerin verlangten Willenserklärung. Dieses Interesse ist wirtschaftlicher Natur, denn der Antragsteller möchte nicht mehr aus dem Mietvertrag haften. Daher ist der Gegenstandswert unter Beachtung des in § 41 Abs. 1 GKG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens mit einer Jahresnettomiete zu bemessen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2007, 46, 47; KG, NJW-RR 1992, 1490, 1491). Die Jahresnettomiete beträgt im vorliegenden Fall ausweislich des mit der Antragsschrift vorgelegten Mietvertrages 6.360 € (530 € × 12), sodass der vom Amtsgericht auf 4.380 € festgesetzte Gegenstandswert aus Sicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist.

    RechtsgebietFamilienrechtVorschriften§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 200 Abs. 1 FamFG; § 42, § 48 FamGKG